Puh, ich bin fertig... Zum Glück hat es beim Zählen auf Anhieb gepasst. 😅

Waren nach 1,5 Stunden fertig.

#LTWBW #LTWBW26 #LandtagswahlBW #Landtagswahl #Wahl2026 #Wahl #Wahlhelfer #Wahlvorstand

Sodele, #Bürgerpflicht erledigt. Ich war bei der #LTWBW. 🗳

Heute Nachmittag übernehme ich dann die Schicht im #Wahlvorstand.

#LandtagswahlBW #Landtagswahl #LTWBW26 #WahlBW #Wahl #Wahl2026 #1steBürgerpflicht

Heute sind in der Firma #betriebsratswahlen .

Wir haben lange auf diesen Tag hingearbeitet und uns von der #geschaftsfuhrung beschimpfen lassen.

Als #Wahlvorstand bin ich voll in der Verantwortung und muss für einen ordnungsgemäßen Ablauf der #Wahlen sorgen.

Ich bin wirklich froh, wenn das vorbei ist. Und was ich in diesen Wochen von den Kollegen erfahren habe, war dieser Schritt auch bitter nötig.

Hab jetzt noch die #Polizei zur Stimmabgabe gebraucht, weil ich wenigstens auf korrektem Prozedere bestanden hab und der #Wahlvorstand nicht kooperativ war und auch nicht im Besitz der vorgeschriebenen Abdrucke der #GLKrWO usw. (vermutlich wär die irgendwo auf ihrem Laptop gewesen, aber hat sie auch nicht interessiert). #nOlympia [1/2]
#Komunalwahl #NRW #Wahlvorstand
Man betrachte die Hinweise vor dem Wahlraum....

"Klärung zur Stellung als #Verantwortlicher: Eigenständige Verantwortlichkeit von #Betriebsrat, #Wahlvorstand und #Betriebsratsfonds nach der DSGVO"

-> Hat diese Entscheidung Auswirkung auf die deutsche Rechtslage in Bezug auf § 79a S. 2 BetrVG?

https://www.dataprotect.at/2025/06/02/kl%C3%A4rung-zur-stellung-als-verantwortlicher-eigenst%C3%A4ndige-verantwortlichkeit-von-betriebsrat-wahlvorstand-und-betriebsratsfonds-nach-der-dsgvo/

Klärung zur Stellung als Verantwortlicher: Eigenständige Verantwortlichkeit von Betriebsrat, Wahlvorstand und Betriebsratsfonds nach der DSGVO

Behörde: Bundesverwaltungsgericht Datum: 31.03.2025 GZ: W287 2246105-1/54E Rechtssatz: Betriebsrat, Wahlvorstand und Betriebsratsfonds sind jeweils eigenständige Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestimmt sich nach dem funktionalen Kontext der Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Daten je nach Zuständigkeitsbereich. Sachverhalt Eine ehemalige stellvertretende Vorsitzende eines Angestelltenbetriebsrates brachte Beschwerde wegen einer angeblichen Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung ein. Anlass war die Übermittlung personenbezogener Unterlagen an die Geschäftsleitung ihres Arbeitgebers, die im Zuge arbeitsgerichtlicher Verfahren verwendet wurden. Die Beschwerde richtete sich gegen die Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates. Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde ab, woraufhin die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht anrief. Im Verfahren wurde umfangreich ermittelt, welche Unterlagen wann, von wem und in wessen Funktion an den Arbeitgeber weitergegeben worden waren. Rechtliche Begründung Zentraler Punkt der Entscheidung war die datenschutzrechtliche Einordnung der Rolle des Betriebsrates, des Betriebsratsfonds sowie des Wahlvorstandes: 1. Verantwortliche iSd DSGVO Das BVwG stellte klar: Der Betriebsrat ist ein eigenständiger Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO. Seine Datenverarbeitung geschieht in einem eigenständigen, vom Arbeitgeber abgegrenzten Zuständigkeitsbereich (Stichwort: Weisungsfreiheit nach § 115 Abs. 2 ArbVG). Gleiches gilt für den Wahlvorstand, der als Kollegialorgan der Arbeitnehmerschaft mit eigenständiger Entscheidungsbefugnis agiert. Auch der Betriebsratsfonds ist eine eigene datenschutzrechtliche Einheit, vertreten durch den Vorsitzenden des Betriebsrates, mit Rechtspersönlichkeit und Vermögensfähigkeit (§ 74 ArbVG). 2. Zurechnung der Datenweitergabe Im Verfahren konnte nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei (die Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates) in ihrer Funktion als solche personenbezogene Daten eigenmächtig übermittelt hätte. Ein Teil der Dokumente stammte: vom Betriebsratsfonds (z. B. Bewirtungskosten, Abrechnungen), vom Wahlvorstand (z. B. Wahldokumente), andere wurden direkt von der Geschäftsleitung beschafft, bei einigen war die Quelle nicht mehr eindeutig feststellbar. Damit fehlte es an der Passivlegitimation der beschuldigten mitbeteiligten Partei. 3. Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung Selbst wenn die Dokumente vom Angestelltenbetriebsrat übermittelt worden wären, hätte ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vorgelegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, § 1 Abs. 2 DSG). Ziel war die interne Aufklärung eines möglichen Missbrauchs von Skonti aus Apothekenbestellungen. Fazit und Empfehlung für Verantwortliche Das BVwG bestätigt erneut, dass unterschiedliche arbeitsrechtliche Gremien jeweils eigenständige datenschutzrechtliche Verantwortliche darstellen. Organisationen sollten deshalb sorgfältig prüfen, wer in welcher Rolle über personenbezogene Daten verfügt oder diese verarbeitet. Für Verantwortliche bedeutet das: Klare Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen Betriebsrat, Wahlvorstand und Betriebsratsfonds, Separate Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten je Verantwortlichem, Dokumentation von Datenweitergaben mit konkreter Rollen- und Zweckzuweisung, Sensibilisierung aller Beteiligten hinsichtlich datenschutzkonformer Handhabung sensibler Daten. Relevante Normen Art. 4 Z 7 DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO § 1 Abs. 2 DSG § 115 ArbVG § 74 ArbVG (Verwaltung des Betriebsratsfonds)

dataprotect - Informationen zum Datenschutz in Österreich und der EU (DSGVO, DSG)
Kann ein Wahlvorschlag für eine Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmer noch zurückgezogen werden, wenn er bereits beim Wahlvorstand eingereicht wurde? #Aufsichtsratswahl #Unternehmen #Wahlvorstand #Wahl #Mitbestimmung #Arbeitsrecht #Arbeit #Law

Ich verabschiede mich jetzt bis morgen Abend in die mir obliegende Neutralität, wünsche allen Mit-Wahlhelferinnen und Wahlhelfern einen stressfreien Dienst und möge schon die erste Zählung aufgehen!

Und geht wählen, Ihr Schnarchnasen!

#Bundestagswahl #Wahlvorstand #Wahlhelfer

Auf alles vorbereitet. #wahlvorstand #Wahllokal #Iamready
Muss nochmal klarstellen, dass sowas keine #Wahlurne ist. Es ist ein #Briefkasten, der hier auch hinreichend in der Wand verankert ist, was häufig nicht beachtet wird. Mit einer Wahlurne hat ein Briefkasten gemeinsam, dass er verschlossen sein sollte. Eine Wahlurne steht dagegen stets unverankert direkt am Wahltisch, wo sie der #Wahlvorstand am Verschwinden hindert. Das gilt übrigens auch für die Stimmabgabe von #Promis, wo aber #Wahlfehler eher die Regel als die Ausnahme sind. [1/3]