Es wird da immer #Thüringen vergessen bzw. direkt falsch dargestellt. Das ist jedenfalls in der bisherigen Auslegung kein #Vollausgleich, und die #Rechtsunsicherheit ist enorm, weil der hessische #Staatsgerichtshof die weitgehend identische Regelung dort per Auslegung zu einem gemacht hat. Allerdings mit einer ziemlich absurden und willkürlich bestimmten Methode. https://verfassungsblog.de/einzug-ohne-ausgleich/ #WahlThread #ltwth24 #ltwbb24 #ltwsn24 #sltw24 #ltwth #ltwbb #ltwsn [1/6]
Einzug ohne Ausgleich: Schwachstellen des Wahlrechts in Brandenburg und Sachsen

Da das Wahlrecht in Brandenburg und Sachsen den Ausgleich von Überhangmandaten begrenzt, könnten bei den anstehenden Landtagswahlen im September mehr AfD-Abgeordnete in die Landtage einziehen, als der Partei nach dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen eigentlich zustünden. Eine Änderung des Wahlrechts ist nach den Wahlen dringend angezeigt. Wählende in Brandenburg sollten über eine strategische Abgabe ihrer Erststimme nachdenken – auch, um ein verfassungswidriges Wahlergebnis zu verhindern. 

Verfassungsblog

Es geht da zwar um maximal 1 #Überhangmandat, aber in der Folge potenziell um 1 #Ausgleichsmandat für jede andere berücksichtigte Partei.

In #Brandenburg ist #Wahltaktik schwierig. Es ist (jetzt abgesehn von #Hessen) das einzige Bundesland, das grundsätzlich unverzerrten #Vollausgleich hat, wenn auch mit #Paradoxien und seltener Ausnahme, wenn die errechnete Sitzzahl zu niedrig war. [2/6]

Es hat aber nicht nur eine harte #Obergrenze der Gesamtsitzzahl, sondern auch eine #Bagatellklausel, nach der erst ab 3 Überhangmandaten ausgeglichen wird. Wenn man zu viele #Überhangmandate verhindert, ist das also auch schlecht. Mit der Überhangrechtsprechung des #BVerfG sollte das schon vereinbar sein, solang die Obergrenze nicht regelmäßig erreicht wird, aber in der Tat ist die #Unmittelbarkeit bei so einem Verfahren fraglich. [3/6]
Das gilt aber mindestens genauso, wenn das #Wahlsystem nach der Wahl in der #Wahlprüfung verändert würde; eine #Neufeststellung nach veränderten Regeln halt ich schon deshalb für ausgeschlossen (in #Hessen, wo es auch nur eine Auslegungsfrage war, hat sich das Problem nicht gestellt, weil es damals im Ergebnis keinen Unterschied gemacht hat, sondern erst bei der folgenden #ltwhe23). [4/6]
#Thüringen und #Sachsen haben zudem doppeltes #Stimmengewicht bei Parteien unter 5 ⁠% (Sachsen generell). Es kann also u. ⁠U. sinnvoll sein, eine Partei, die wenig Chancen auf 5 ⁠% hat, nur mit der #Erststimme zu wählen. Je nach Umständen und Präferenzen auch in Sachsen, wo noch eine #Grundmandatsklausel ab 2 #Wahlkreise⁠n dazukommt. #Brandenburg hat eine 1-Sitz-Grundmandatsklausel, die derartiges #Stimmensplitting wenig attraktiv macht. [5/6]
Potenziell kann übrigens die #Linke viel stärker überhängen als die #AfD, weil das #BSW vermutlich in vielen #Wahlkreise⁠n mangels Mitgliedern, die wen aufstellen könnten, keine Kandidaten haben wird. Ohne #Obergrenze wie in #Brandenburg ist unter solchen Bedingungen Verdoppelung der Landtagsgröße oder mehr schon möglich. [6/6]