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Verwaltungsgericht urteilt zur Videobeobachtung durch Polizei Köln: rechtmäßig aber zu ausufernd

Report-K

Stationäre Videobeobachtung in der Kölner Altstadt

Köln | Artikel ergänzt | Die Videobeobachtung durch die Kölner an sieben Orten in der Kölner Innenstadt, in Köln-Mülheim und in Köln-Kalk ist rechtmäßig. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln nach der Klage von zwei Privatpersonen heute. Aber die Flächen, die die Kölner Polizeibehörde überwacht sind zu groß bemessen. Damit haben die Kläger einen Teilerfolg verbucht.

In der Stadt Köln werden seit 2016 Straßen und Plätze sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag von Mitarbeitenden der Kölner Polizeibehörde per Video beobachtet. Diese Mitarbeitenden arbeiten im Kölner Polizeipräsidium an Bildschirmen. Aufgenommen werden die Livebilder von Kameras vor Ort in Köln. Die Standorte sind vor Ort ausgeschildert. Die Aufnahmen werden neben der Livebeobachtung für 14 Tage aufbewahrt und sollen dann gelöscht werden. Dies soll automatisch erfolgen.

In diesen Bereichen beobachtet die Kölner Polizei die Kölner:innen permanent:

• Dom/Hauptbahnhof

• Kölner Ringe

• Breslauer Platz

• Ebertplatz

• Neumarkt

• Wiener Platz

• Kalk

Geklagt hatten Menschen die in Köln-Kalk und der Kölner Innenstadt wohnen. Sie forderten eine vollständige Einstellung der Videobeobachtung. Dieser Klage gab das Verwaltungsgericht nicht statt. Es sei mit der Verfassung vereinbar, dass an Orten, die durch Kriminalität belastet seien Videobeobachtungstechnik eingesetzt werden könne. Per Landesgesetz NRW ist diese Videobeobachtung auf „einzelne“ Kriminalitätsschwerpunkte beschränkt. Das Kölner Gericht sieht damit, dass die Videobeobachtung im Grundsatz rechtmäßig sei.

Aber die Kölner Polizei hat die Bereiche, die sie per Video beobachtet zu groß bemessen. Und dies gilt für alle sieben Zonen. Nur dort, wo die Schwerpunkte der Straßenkriminalität liegen, dürfen die Kameras laufen. Also dort, wo die Polizei Köln nachweisen kann, dass sich Schwerpunkte der Kriminalität befinden. Die Kölner Beamten beobachteten aber auch Nebenstraßen in denen sie dies nicht nachweisen konnten.

Eine der Kläger:innen wohnt genau in einer dieser Straßen. Und die Richter geben der Kölner Polizeibehörde ein weiteres Gebot mit auf den Weg. Dort wo Außengastronomie angeboten werde, dürfe sie nicht beobachten. Denn diese Bereiche seien wie Privatbereiche zu behandeln.

Gleiches gilt bei Versammlungen. Nicht nur müssen die Kameras aus sein, wenn eine Versammlung läuft, sondern die Polizei darf Menschen auf ihrem Weg zu oder nach Versammlungen nicht per Video beobachten. Alle Kameras seien deshalb eine Stunde vor Beginn einer Versammlung auszuschalten und dürfen erst 30 Minuten nachdem eine Versammlung beendet wurde wieder angeschaltet werden.

Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Aktenzeichen: 20 K 4855/18; 20 K 6705/20; 20 K 6706/20; 20 K 6707/20; 20 K 6708/20; 20 K 6709/20; 20 K 2682/24.

Freude bei den Kläger:innen

In einer Mitteilung schreiben die Rechtsanwält:innen der Kläger:innen unter anderem: „Besonders gefreut hat sich die Klägerin für den Bereich Kalk, weil durch das Urteil die Videoüberwachung im gesamten Stadtteil Humboldt-Gremberg eingestellt werden muss. Hier wohnt die Klägerin und wurde bisher direkt beim Verlassen ihrer Wohnung durch eine Kamera erfasst, was bei ihr das Gefühl einer Totalüberwachung vermittelt hatte. Nach mehreren Eilentscheidungen in den letzten Jahren war das Urteil in erster Instanz ein Etappensieg für die Kläger*innen und die sie unterstützende Initiative kameras-stoppen.org. Nun gilt es das schriftliche Urteil abzuwarten, um zu beurteilen, ob und wie eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW ausgearbeitet wird. Dann können wir auch genauer beschreiben, welche Straßen und Abschnitte zukünftig nicht mehr videoüberwacht werden dürfen. Die Berufung wurde vom VG Köln ausdrücklich zugelassen. Es wird von Kläger*innenseite erwartet, dass das beklagte Land NRW in die Berufung gehen wird.“

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Verwaltungsgericht urteilt zur Videobeobachtung durch Polizei Köln: rechtmäßig aber zu ausufernd - Report-K

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Münster, Köln | Eine Mutter lebt mit ihren zwei minderjährigen Kindern in Köln. Zu deren Schutzstatus als Flüchtlinge entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einem ziemlich komplexen Fall.

Die Geschichte der Familie

Der Ehemann und Vater verließ Syrien im Oktober 2013. Er flüchtete über die Türkei und reiste in Bulgarien in die EU ein. Dort wurde er nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Mit einem Reiseausweis für Geflüchtete reiste er weiter nach Deutschland. Hier stellte er einen weiteren Asylantrag. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BaMF) ab und ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an.

Eine Abschiebung nach Bulgarien erfolgte nicht. Der Grund: Das Verwaltungsgericht Köln entschied ein Abschiebungsverbot nach Bulgarien, da dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohte. Der Mann stellte einen Asylfolgeantrag. Dieses Mal gewährte das BaMF einen subsidiären Schutz. Den Status als anerkannter Flüchtling lehnte das Bundesamt aber erneut ab.

Daraufhin erteilte die Stadt Köln dem Mann eine befristete Aufenthaltserlaubnis, da ein Abschiebehindernis besteht. Diese wurde jeweils befristet verlängert. Aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling erhielt der Mann einen Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

Im Juli 2015 verließen die Ehefrau und die Tochter Syrien. Sie reisten über den Libanon, die Türkei, Griechenland und Italien nach Deutschland. Hier stellte die Familie für Ehefrau und Tochter einen Asylantrag. Im Jahr 2017 wurde in Köln der Sohn der Familie geboren. Das BaMF sprach den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber eine Anerkennung als Geflüchtete ab.

Vor dem Verwaltungsgericht Köln erlitt das BaMF eine Niederlage. Das Gericht verpflichtete das Bundesamt wegen der bulgarischen Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes beziehungsweise des Vaters die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Dieses Urteil revidierte jetzt der 14. Senat des OVG NRW.

Das Urteil des OVG NRW

Die Richter in Münster stellen fest: „Enge Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von Personen, denen ein ande-rer Staat als die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, haben keinen hiervon abgeleiteten Anspruch auf die Zuerkennung von Familien-flüchtlingsschutz nach dem Asylgesetz.“ Die Begründung ist, dass der Familie in Syrien keine Verfolgung ihrer Person drohe. Zudem hätten Familienangehörige nach dem Asylgesetz nur dann einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Dies sei aus der Systematik der Vorschrift herzuleiten. So sei der Staat, der den Schutz gewährte auch für den Familiennachzug verantwortlich. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung: „Geht ausnahmsweise einmal – wie hier – die Verantwortung für den Flüchtling auf die Bundesrepublik Deutschland über, richtet sich der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz und erfordert nicht die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes nach dem Asylgesetz an die Familienangehörigen.“

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Aktenzeichen: 14 A 3506/19.A (I. Instanz: VG Köln 11 K 5469/16.A)

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https://www.bachhausen.de/syrische-familie-lebt-in-koeln-ovg-nrw-urteilt-zu-familienfluechtlingsschutz/

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Syrische Familie lebt in Köln: OVG NRW urteilt zu Familienflüchtlingsschutz - Report-K

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Dieser Artikel stammt von Netzpolitik.org.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof müssen große Teile der Werbewirtschaft reagieren. Ein verbreitetes System zur Einwilligung steht in Frage, was Datenschützer:innen freut.

Der Europäische Gerichtshof zerlegt die Cookie-basierte Werbung (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Panthermedia

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu einem zentralen Baustein bei der personalisierten Online-Werbung und seiner Vereinbarkeit mit der Datenschutzgrundverordnung geurteilt. Das hatte im Jahr 2022 schon die belgische Datenschutzbehörde festgestellt und den für diesen Baustein verantwortlichen Verband IAB Europe mit Auflagen und Geldbußen belegt. Der Verband hatte sich dagegen teilweise gerichtlich gewehrt, doch der EuGH urteilte jetzt in einer Vorabentscheidung im Sinne der belgischen Datenschutzbehörde.

Konkret geht es um den sogenannten TC-String, das TC steht für „Transparency and Consent“. In einer Zeichenkette steht, welche Datenschutzeinstellungen ein Nutzer gewählt hat. Also etwa welcher Verarbeitung er zustimmt oder ob er sie ablehnt. Mit seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof, „dass der TC-String Informationen über einen identifizierbaren Nutzer enthält und somit ein personenbezogenes Datum im Sinne der [Datenschutzgrundverordnung] DSGVO darstellt“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts (PDF).

Anhand der in einem TC-String enthaltenen Informationen könne nämlich, wenn sie einer Kennung wie insbesondere der IP-Adresse des Geräts des Nutzers zugeordnet werden, ein Profil dieses Nutzers erstellt und die betreffende Person identifiziert werden, so das Gericht weiter. Das Gericht bestätigte auch, dass IAB Europe als „gemeinsam Verantwortlicher“ anzusehen ist.

Wie funktioniert das Werbesystem?

Eine der Funktionsweisen von personalisierter Werbung im Internet ist die Echtzeit-Versteigerung, bei der Werbetreibende darum bieten, bei bestimmten Nutzer:innen-Profilen Werbung anzeigen zu können. Wie wir hier ausführlicher erklären, funktioniert das System von zielgerichteter Werbung im Netz so:

Jeder Besuch bei einer teilnehmenden Website löst eine Auktion unter den Anbietern von Werbeanzeigen aus. Unter anderem anhand der gewünschten Preise und des Datenprofils der Nutzerin entscheidet sich in Millisekundenschnelle, welche Werbung sie zu sehen bekommt. Damit dieses Real-Time-Bidding (RTB), also das Bieten in Echtzeit, funktioniert, müssen die Werbefirmen wissen, mit wem sie es zu tun haben: Alter, Geschlecht, Interessen, besuchte Websites, Wohnort, Kaufkraft und so weiter sind wichtige Kriterien, nach denen die Zielgruppen für Anzeigen zusammengestellt werden.

Wegen der Datenschutzgrundverordnung braucht es aber die Einwilligung der betroffeneren Personen zur Datenverarbeitung. Und hier kommen die Cookie-Banner ins Spiel, bei der Menschen zum Beispiel „Akzeptieren“ geklickt haben. Denn dieser Klick wird auch gespeichert – und zwar vom Transparency and Consent Framework (TCF) von IAB Europe, einem Verband in Belgien. Dieser erzeugt den oben schon genannten TC-String.

IAB Europe hat also ein technisches System entwickelt, welches das Versteigerungssystem mit der DSGVO in Einklang bringen können soll. Wie der EuGH beschreibt, werden die Nutzerpräferenzen in einem aus einer Kombination von Buchstaben und Zeichen bestehenden String kodiert und gespeichert. Dieser werde mit Brokern für personenbezogene Daten und Werbeplattformen geteilt wird, damit diese wissen, worin der Nutzer eingewilligt oder wogegen er Widerspruch eingelegt hat. Auf dem Gerät der Nutzer:innen wird dabei auch  ein Cookie gespeichert. „Miteinander kombiniert, können der TC-String und das Cookie der IP-Adresse dieses Nutzers zugeordnet werden“, so das Gericht weiter.

„Tödliche Wunde“ für Online-Werbeindustrie

Aufgrund dieser technischen Konstruktion hält das Gericht den TC-String für ein personenbezogenes Datum. Seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung vor fast sechs Jahren seien die Menschen in ganz Europa täglich auf fast jeder Website und App von Zustimmungs-Popups geplagt worden, sagt Johnny Ryan vom Irish Council for Civil Liberties.

Der Verband IAB Europe habe versucht, sich seiner Verantwortung für diese Scharade zu entziehen. „Aber der Europäische Gerichtshof hat es richtig gestellt. Diese Entscheidung wird nicht nur die größte Spam-Operation der Geschichte beenden. Sie wird der auf Tracking basierenden Online-Werbebranche eine tödliche Wunde zufügen“, so Ryan weiter.

Katarzyna Szymielewicz von der polnischen Panoptycon Foundation und eine der Beschwerdeführerinnen, bezeichnete die Entscheidung als „wichtiges Urteil“ im Kampf um die Online-Privatsphäre.

Der Online-Werbeexperte Wolfie Christl ist erfreut darüber, dass endlich geklärt sei, wer für die flächendeckende Belästigung mit den manipulativen, sinnlosen und nervigen Einwilligungs-Bannern verantwortlich ist. „Das muss nun Konsequenzen haben. Das TCF-System hat eine Pseudo-Rechtfertigung für die massenhafte illegale Weitergabe persönlicher Daten geliefert. Die DSGVO-Aufsichtsbehörden in ganz Europa müssen den Verzögerungstaktiken der Tracking-Lobby ein Ende machen und jetzt entschlossen gegen illegales digitales Profiling im Netz vorgehen“, so Christl weiter.

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Author: Markus Reuter

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Einwilligung: Europäischer Gerichtshof urteilt gegen Baustein der Werbeindustrie

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshof müssen große Teile der Werbewirtschaft reagieren. Ein verbreitetes System zur Einwilligung steht in Frage, was Datenschützer:innen freut.

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