Verdeckter #narzissmus (3)

Wer ein #kind nicht #schützt, sondern ihm beibringt, sich nach der Angst, der Laune oder der #dominanz eines #elternteils zu richten, hält das System mit aufrecht. Ob aus eigener Angst, aus #abhangigkeit aus #bequemlichkeit oder aus eigener narzisstischer Struktur, das Ergebnis bleibt für das Kind oft ähnlich: Es lernt nicht Sicherheit, sondern Anpassung.

Weltweit #kämpfen #Reiche #Parasiten #gegen #Demokratien ❗️🤬
Sie sind der Überzeugung das nur eine #Diktatur ihr #Geld #schützt🤦‍♂️
Das ist schon lange bekannt,die #Politik muss dem Einhalt gebieten ❗️ #TaxTheRich ❗️ 🧠

Echtes Wissen vom Din schützt vor Radikalisierung
Je größer und authentischer das religiöse Wissen ist, desto geringe sind die Gefahren von Extremismus und Radikalisierung.

(iz). Wenn Menschen in ihrer Umgebung beobachten, dass jemand sich stärker religiösen Praktiken zuwendet, lösen diese Veränderungen oft Unbehagen oder sogar Panik aus. Der häufi
https://islamische-zeitung.de/religioeses-wissen-schuetzt-vor-extremismus/
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Echtes Wissen vom Din schützt vor Radikalisierung – Islamische Zeitung

Je größer und authentischer das religiöse Wissen ist, desto geringe sind die Gefahren von Extremismus und Radikalisierung.

Islamische Zeitung

AfD-Gutachten zurückgehalten: Der Verfassungsschutz schützt die AfD

Der Verfassungsschutz hat die Aufgabe, unsere Demokratie zu schützen. Doch aktuell scheint er eher die AfD zu schützen, indem er ein entscheidendes Gutachten über ihre Einstufung vor der Wahl zurückhält. Ein Gutachten, das die Partei vermutlich als “gesichert rechtsextrem” einstufen würde. Er verletzt damit eine seiner Pflichten: Die Warnung der Öffentlichkeit. Warum dürfen die Wähler das nicht wissen? Warum das Zurückhalten dieses Gutachtens nicht nur rechtlich fragwürdig, sondern auch politisch ein großer Fehler ist.

Was ist passiert?

Ursprünglich sollte der Bundesverfassungsschutz noch in diesem Jahr ein neues Gutachten über die AfD vorlegen. Dieses Gutachten hätte höchstwahrscheinlich zur Hochstufung der gesamten Partei als “gesichert rechtsextrem” bekannt gegeben. Dann wäre die AfD auch offiziell komplett rechtsextrem, nicht nur inoffiziell. Eine Einstufung, die weitreichende Konsequenzen haben könnte – sowohl für die bevorstehende Bundestagswahl als auch für ein mögliches Verbotsverfahren gegen die AfD. Viele Abgeordnete hätten dann den Zeitpunkt für ein Verbot gesehen. Aus Sicht unserer Gerichte auch.

Doch nun wurde die Veröffentlichung des Gutachtens auf unbestimmte Zeit verschoben. Der Grund: die vorgezogene Neuwahl des Bundestags im Februar. Der Präsident des Verfassungsschutzes, Thomas Haldenwang, der selbst für die CDU kandidiert, was auch nicht ganz unproblematisch in diesem Zusammenhang ist, begründete dies mit dem sogenannten Neutralitätsgebot. Man wolle die Chancengleichheit der Parteien nicht beeinträchtigen.

Laut einem Artikel der taz sagte Haldenwang: „Die Verkündung dieses Prüfergebnis noch in diesem Jahr war mit der vorgezogenen Neuwahl obsolet – das wäre zu nah an den Wahltermin gerückt.“ Auch in Sicherheitskreisen wurde das so bestätigt. Eine Verkündung zu nah am Wahltermin würde die Chancengleichheit der Parteien beeinträchtigen, hieß es dort. Sprich: Es wäre nicht fair, wenn herauskommt, dass die AfD vollständig gesichert rechtsextrem sei.

Der Verfassungsschutz soll die Öffentlichkeit warnen!

Juristen wie Bijan Moini und Chan-jo Jun sehen das anders. Laut Moini ist das Neutralitätsgebot hier fehl am Platz. Er verweist auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1977, in dem es um staatliche Wahlwerbung ging. Damals wurde entschieden, dass Staatsorgane nicht Partei ergreifen dürfen. Doch eine objektive Information der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Partei ist keine Wahlwerbung (oder -warnung), sondern eine gesetzliche Pflicht.

Moini schreibt dazu: „Damit ist aber eine lange angekündigte, objektiv gehaltene Information der Öffentlichkeit über die (mutmaßliche) Einstufung einer Partei als rechtsextremistisch nicht vergleichbar, zu der das BfV gemäß § 16 Abs. 1 BVerfSchG berechtigt und verpflichtet ist.“

Auch Chan-jo Jun argumentiert ähnlich und verweist auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. In seinem Video sagt er: „Der Verfassungsschutz ist nicht nur berechtigt, vor einer Partei wie der AfD zu warnen, er ist vielleicht sogar dazu verpflichtet.“ Im Oberverwaltungsgericht heißt es wörtlich:

“Das Bundesamt [für Verfassungsschutz] soll gerade Regierung und Öffentlichkeit in die Lage versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren für die freiheitliche demokratische Verfassungsordnung zu erkennen und diesen mit politischen oder juristischen Mitteln entgegenzuwirken.”

Der Verfassungsblog unterstützt diese Sichtweise ebenfalls und argumentiert, dass der Verfassungsschutz sogar die Pflicht hat, über diese Neubewertung zu informieren. Das Zurückhalten der Information sei ein Verstoß gegen seine gesetzlichen Pflichten.

Neutralität gegenüber Verfassungsfeinden?

Die AfD ist bereits offiziell als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuft. Eine Hochstufung zur “gesichert rechtsextremen” Partei würde bedeuten, dass der Verfassungsschutz ausreichend Belege dafür hat, dass die Partei aktiv gegen die Verfassung arbeitet. Wenn es keine Hochstufung gäbe, wäre diese Vorsicht ja auch nicht nötig, nicht wahr? Warum also sollte er neutral gegenüber einem Feind der Verfassung sein? Warum schützt der Verfassungsschutz dann die Chancengleichheit einer gesichert rechtsextremen Partei?

Erst kürzlich hat die AfD ihren Kritikern einen weiteren Beweis ihrer Verfassungsfeindlichkeit auf dem Silbertablett serviert, als die bayerische AfD buchstäblich die Pläne zu millionenfachen Ausweisungen, auch deutscher Staatsbürger, wie sie auch im Geheimtreffen in Potsdam besprochen sein sollten, einfach direkt offiziell in einer Resolution beschlossen hat. Es besteht wenig Zweifel darüber, in welchem Verhältnis die Partei zur Verfassung steht.

Der Verweis auf das Neutralitätsgebot ist hier fehl am Platz. Dieses Gebot soll verhindern, dass der Staat im Wahlkampf parteiisch agiert. Doch es gibt keinen Grundsatz, der besagt, dass der Staat gegenüber verfassungsfeindlichen Bestrebungen neutral sein muss. Im Gegenteil: Der Schutz der Verfassung erfordert es, aktiv gegen solche Bestrebungen vorzugehen und die Öffentlichkeit zu informieren.

Yale-Professor Patrik Holterhus und sein Mitarbeiter Janosch Wiesenthalt betonen in ihrem Beitrag bei Verfassungsblog: „Das Interesse der Öffentlichkeit, vor einer solchen Partei gewarnt zu werden, ist definitiv höher als das Interesse der Partei, keine schlechte Presse zu bekommen.“ Auch Göttinger Rechtsprofessor Florian Meinel hat kürzlich in der FAZ die Argumentation des Verfassungsschutzes abgelehnt.

Das Recht der Wähler auf Information

Die Wähler haben ein Recht darauf, zu wissen, welche Parteien sie wählen. Wenn der Verfassungsschutz feststellt, dass die AfD eine gesichert rechtsextreme Partei ist, dann ist das eine entscheidende Information für die Wahlentscheidung. Es wäre eine Missachtung der Wähler, diese bereits jetzt intern bekannte Information erst nach der Wahl zu veröffentlichen.

Till Steffen, Parlamentarischer Geschäftsführer der Grünen, forderte laut taz Innenministerin Nancy Faeser auf, das Gutachten „unverzüglich“ zu veröffentlichen. „Die Menschen haben ein Recht darauf, vor der Wahl zu erfahren, wie die AfD vom Verfassungsschutz beurteilt wird“, erklärte er auf Twitter. Ein Verweis auf die Neutralitätspflicht sei „absurd“.

Auch Martina Renner von der Linken betont: „Ich halte es für nicht zu rechtfertigen, dass eine Regierungsbehörde Entscheidungen vertagt und Wissen zurückhält, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und zur sachgerechten Information der Öffentlichkeit notwendig sind.“ Sie fügt hinzu: „Das Gutachten muss auf den Tisch und natürlich vor den Wahlen.“

Hilft es oder schadet es der AfD? Egal!

Es gibt hier widersprüchliche Argumente. Einige sagen, es würde ihr schaden, andere, ihr helfen. Ersteres lautet so: dass eine Veröffentlichung des Gutachtens der AfD helfen könnte, weil sie sich dann als Opfer inszenieren kann. Doch soll der Verfassungsschutz deshalb Fakten zurückhalten? Müssen wir schlussendlich der AfD auch die Regierung überlassen, nur weil sie jammert, wenn sie sie nicht bekommt? Wir können auch nicht die Realität so zu Gunsten der AfD verbiegen, nur weil sie das Opfer spielen wird. Das tut sie ja ohnehin, wir dürfen uns ja nicht erpressen lassen. Genau diese Manipulation ist ja einer der Gründe für ihre Gefährlichkeit.

Das andere, und das, was implizit Innenministerium und Verfassungsschutz einnehmen, ist, dass die Hochstufung der AfD schaden würde. Sie würde Prozentpunkte bei der jetzigen Wahl verlieren, weil es vielleicht doch noch einige potenzielle AfD-Wähler gibt, die einer gesichert rechtsextremen Partei nicht die Stimme geben würden. Aber zum einen ist es doch dann Betrug an genau jenen Wählern, das Gutachten dann erst nach der Wahl zu veröffentlichen, obwohl die Einschätzung schon vorher fest stand. Zum anderen schreibt Bijan Moini dazu:

„Es ist auch nicht ausgemacht, dass die Verkündung der Hochstufung der AfD schaden würde. Jedenfalls ist sie nicht darauf gerichtet. Und die AfD hatte es selbst in der Hand, dass es zu der Einstufung nicht kommt.“ Niemand hat die AfD gezwungen, sich immer weiter zu radikalisieren und verfassungsfeindlich zu sein.

Der Verfassungsblog ergänzt: „Dass der Verfassungsschutz die AfD beobachtet, hat sie selbst zu verantworten – und es gibt keinen Beweis dafür, dass der Verfassungsschutz es nicht veröffentlichen würde, wenn eine andere Partei extremistisch wäre.“

Der Verfassungsschutz schützt nicht die Verfassung, sondern die AfD

Chan-jo Jun bringt es auf den Punkt: „Der Verfassungsschutz soll die Verfassung schützen, nicht die AfD.“ Er ermöglicht es der AfD jetzt, ohne öffentliche Einordnung in den Wahlkampf zu ziehen. Das ist nicht nur ein rechtliches Versäumnis, sondern auch politisch fatal. Jun betont auch, dass die Menschen ein Recht darauf haben, zu wissen, ob sie eine gesichert rechtsextreme Partei wählen.

Das Zurückhalten des AfD-Gutachtens ist ein großer Fehler – rechtlich und politisch. Der Verfassungsschutz hat die Pflicht, die Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen zu informieren. Indem er dies nicht tut, schützt er nicht die Demokratie, sondern schwächt sie.

Die Bürger haben ein Recht auf vollständige Information, insbesondere vor einer Wahl. Es ist höchste Zeit, dass das Gutachten veröffentlicht wird, damit die Wähler informiert zur Wahl gehen können. Wie der Verfassungsblog abschließend feststellt: „Der Verfassungsschutz verstößt gegen seine Pflichten, indem er die Information nicht veröffentlicht.“

Teile des Artikels wurden mit maschineller Hilfe erstellt. Artikelbild: Kay Nietfeld/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

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#gutachten #schutzt #verfassungsschutz #zuruckgehalten

Verfassungsschutzeinstufung der AfD: Wo bleibt das Gutachten?

Bis Jahresende sollte das neue Verfassungsschutzgutachten der AfD vorliegen. Nun kommt es erst nach der Neuwahl. Im Bundestag gibt es daran Kritik.

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dpa-factchecking: Geschlechtseintrag – Offenbarungsverbot schützt nicht vor rechtlichen Verpflichtungen

Einfach beim Amt das Geschlecht und den Namen ändern und schon ist man seine Schulden los? Diese Behauptung kursiert nun auch auf Facebook, verbreitet durch ein Sharepic. “Wer als Mann ein Kredit aufnimmt, aber dann als Frau nicht mehr abbezahlt, ist fein raus”, heißt es dort (Schreibweise im Original). Aufgrund des neuen Offenbarungsverbotes, so wird behauptet, dürfe die Polizei dann nur nach einem Mann suchen und nicht nach einer Frau. Doch ganz so einfach ist das nicht.

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#factchecking #geschlechtseintrag #nicht #offenbarungsverbot #rechtlichen #schutzt #verpflichtungen

Geschlechtseintrag - Offenbarungsverbot schützt nicht vor rechtlichen Verpflichtungen

Einfach beim Amt das Geschlecht und den Namen ändern und schon ist man seine Schulden los? Diese Behauptung kursiert nun auch auf Facebook, verbreitet durch ein Sharepic. «Wer als Mann ein Kredit aufnimmt, aber dann als Frau nicht mehr abbezahlt, ist fein raus», heißt es dort (Schreibweise im Original). Aufgrund des neuen Offenbarungsverbotes, so wird behauptet, dürfe die Polizei dann nur nach einem Mann suchen und nicht nach einer Frau. Doch ganz so einfach ist das nicht.

Deutsche Presse-Agentur

Die AfD stellt eine Gefahr für die Pressefreiheit dar – Volksverpetzer berichtete schon vor einigen Wochen, wie die AfD bei einem Wahlsieg in Thüringen den Rundfunkstaatsvertrag kündigen könnte. Doch wie steht es eigentlich generell um den Schutz des ÖRR in Deutschland? Die Kollegen vom Verfassungsblog haben sich die Lage genauer angeschaut und geben vorsichtig Entwarnung. Gleichzeitig mahnen sie, die von AfD und Aufmerksamkeitsökonomie ausgehende Gefahr nicht zu unterschätzen.

Autoren: Marc Bovermann und Samuel Stowasser. Dieser Text erschien zuerst bei Verfassungsblog.

Nicht nur in den Kommentarspalten unter Social-Media-Posts von ARD und ZDF werden immer öfter Forderungen nach der Abschaffung des ‚zwangsfinanzierten‘ öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) laut. Ähnliche Forderungen genießen auch im analogen Leben große Beliebtheit, vor allem bei Anhängern der AfD. Die AfD sieht den ÖRR als Instrument für „Indoktrination und Propaganda“, das in dieser Form abgeschafft gehört. Entsprechend hat Björn Höcke in einem „Fünf-Punkte-Plan” für Thüringen die Kündigung des Medienstaatsvertrags (MStV) gefordert, was bereits an anderer Stelle behandelt wurde. Angeheizt wird diese Grundsatzkritik am ÖRR durch Bewegungen wie „meinungsvielfalt.jetzt“, die kritisieren, dass ‘Andersdenkende’ in der Programmgestaltung der Sender nicht zu Wort kommen – womit sie Öl in das Feuer der ‚Woke-Gegner‘ gießen. Angesichts der in Thüringen, Sachsen und Brandenburg anstehenden Landtagswahlen scheint daher die Frage zwingend: Sind die Strukturen des ÖRR gegen Angriffe von Rechtsaußen abgesichert?

Vorsichtige Entwarnung: ÖRR ist gut geschützt

Im Ergebnis kann Entwarnung gegeben werden: Der ÖRR ist in Deutschland gut geschützt. Grund dafür ist die Konturierung der Rundfunkfreiheit durch das BVerfG in seinen Rundfunkentscheidungen. Die dort entwickelten Prinzipien schützen den ÖRR vor einer großflächigen Abschaffung. Die Medienfreiheit in der EU hinkt hinter diesen Entwicklungen aber noch hinterher. Nicht nur spielt die Medienfreiheit in Art. 11 der Grundrechte-Charta nach wie vor nur eine untergeordnete Rolle in der Rechtsprechung des EuGH. Auch der neue European Media Freedom Act (EMFA-E) bleibt wohl hinter seinen Möglichkeiten zurück.

Doch zuletzt lauert noch eine andere Gefahr. Die Aufmerksamkeitsökonomie greift um sich und kennt keine Kompromisse. Das wissen auch rechtsextreme Kräfte nur zu gut, wie die Kontroverse um AfD-Spitzenkandidat Maximilian Krah zeigt. Rechtsextremen wird es auf diesen Plattformen einfach gemacht politischen Einfluss auf die deutsche Öffentlichkeit auszuüben. Grund dafür ist nicht zuletzt, dass es sich für privatwirtschaftlich organisierte Medienunternehmen lohnt, polarisierende – und daher oftmals extreme – Inhalte zu vermarkten. Von dieser Logik muss sich der ÖRR daher abgrenzen. Ansonsten besteht die Gefahr der Einflussnahme durch Private.

Europarechtliche Sicherungsmechanismen

Wie viele andere Rechtsgebiete wird auch das deutsche Medienrecht durch die EU-Gesetzgebung überbaut. Interessiert man sich für den Schutz der Organisationsform des ÖRR, kommt man um einen Blick in das Europarecht nicht herum. Und: Man wird fündig. Am 13.03.2024 hat das EU Parlament den EMFA-E beschlossen. Das Vorhaben ist ein zentraler Teil der EU-Medienpolitik, der seit dem Kommissionsentwurf im Herbst 2022 einige Aufmerksamkeit erfahren hat. Wichtiger Treiber dieser Entwicklung sind nicht zuletzt die Rechtsstaatskrisen in Polen und Ungarn. In beiden Staaten ist mit dem Rechtsruck eine systematische Eingrenzung der Medienfreiheit einhergegangen.  Dass Kräfte von Rechtsaußen versuchen den ÖRR zu erodieren, ist freilich kein exklusiv deutsches Phänomen – im Gegenteil: Es ist Teil eines europäischen, wenn nicht globalen Trends. Wie äußert sich der EMFA-E nun zur Institution des ÖRR?

Der EMFA-E definiert den Begriff der „öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter” in Art. 2 Nr. 3 EMFA-E als „einen Mediendiensteanbieter, der nach nationalem Recht mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut ist und der für die Erfüllung eines solchen Auftrags nationale öffentliche Mittel erhält”. Die konstituierenden Faktoren sind also der öffentlich-rechtliche Auftrag und die öffentlich-rechtliche Finanzierungsmethode. In ErwGr. 27 betont der EMFA-E auch deren Wichtigkeit für die öffentliche Meinungsbildung und die Demokratie, weshalb durch Art. 5 EMFA-E die Funktionsfähigkeit des ÖRR abgesichert wird. Im Mittelpunkt steht dabei, dass die Mitgliedstaaten die Leitungsorgane der öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter nur erschwert austauschen können und dass eine angemessene Finanzierung der Anstalten sichergestellt ist.

Europarecht schreibt Pluralismus vor, garantiert ÖRR aber nicht

Eine Norm, die den Bestand des ÖRR sichert, enthält der EMFA aber nicht. Dies mutet bei der ersten Lektüre zwar seltsam an, da die Existenz des ÖRR einfach vorausgesetzt wird. Im Ergebnis überrascht das aber kaum. Letztlich ist die duale Medienordnung in einem Großteil der Mitgliedsstaaten Realität und sind grundlegende Vorgaben für die mitgliedsstaatlichen Medien jedenfalls politisch schwer zur rechtfertigen. EU-rechtlich vorgegeben ist dieses Ergebnis jedoch nicht: Aus Art. 11 GRCh leitet sich lediglich das Pluralismusprinzip als leitendes Prinzip des europäischen Medienrechts ab. Dass der Pluralismus aber durch den ÖRR beziehungsweise eine duale Rundfunkordnung hergestellt werden müsste, folgt daraus nicht. Gleiches gilt auch für Art. 10 EMRK.

Beachtlich ist aber, dass sich der Rat im Jahre 1999 für eine starke Rolle des ÖRR in der europäischen Medienlandschaft ausgesprochen hat. Die Gefährdungslage vor 25 Jahren war aber noch eine vollkommen andere. Die Sorge galt (zurecht) eher der Rolle der öffentlich-rechtlichen Medien im digitalen Zeitalter. Steht der Rat immer noch zu dem, was er damals beschlossen hat, so sollte er sich in Anbetracht der rechtsextremen Gefährdungslage auch jetzt um den ÖRR sorgen.

Verfassungsrechtliche Sicherungsmechanismen

Im dualen Rundfunksystem der Bundesrepublik unterscheidet sich der ÖRR von privaten Rundfunkunternehmen durch seine öffentlich-rechtliche Organisation. Damit ist er weitgehend unabhängig von den Einflüssen des Marktes. Da er nicht von marktwirtschaftlichen Parametern wie einer hohen Einschaltquote oder Werbeeinnahmen abhängig ist, erachtete das BVerfG es als notwendig die Grundversorgung der Bevölkerung rechtlich zu garantieren.

Der Grundversorgungsauftrag umfasst die Versorgung der Bevölkerung mit vollumfänglich informierenden Rundfunkprogrammen und die Sicherung der Meinungsvielfalt innerhalb der Programme (BVerfG, Urt. v. 04.11.1986 – 1 BvF 1/84 BVerfG). Auch der private Rundfunk kann dieser Aufgabe nachkommen. Das heißt im Umkehrschluss aber auch, dass die bestehenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in ihrer Organisationsform nicht verfassungsrechtlich garantiert sind – denn wer den Funktionsauftrag erfüllt, ist letztlich irrelevant. Hält das BVerfG zwar die bestehende duale Struktur für besonders geeignet, den Auftrag zu erfüllen, so garantiert es sie dennoch nicht. Stattdessen hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Ordnungsrahmens.

Bundesverfassungsgericht bestärkt ÖRR

Innerhalb des dualen Rundfunksystems garantiert das BVerfG den ÖRR jedoch durch eine Bestands- und Entwicklungsgarantie. Diese soll die Vielfalt des Programmangebots im ÖRR sowie der gesamten Senderlandschaft gewährleisten (BVerfG, Urt. v. 05.02.1991, 1 BvF 1/85). Die Garantie besteht aber eben nur innerhalb des dualen Rundfunksystems – und das ist gerade nicht unantastbar. Entscheidet sich der Gesetzgeber also dazu, die Grundversorgung auf privatrechtlich organisierte Veranstalter zu übertragen (und könnten diese der Aufgabe auch nachkommen), würde die Bestandsgarantie entfallen.

Durch die Bestandsgarantie trägt innerhalb des dualen Rundfunksystems auch der Staat die Verantwortung dafür, dass der ÖRR sachgemäß funktioniert (Lindschau, Die Notwendigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, S. 234). Die Entwicklungsgarantie ergänzt die Bestandsgarantie und sorgt dafür, dass der ÖRR flexibel bleibt. Er soll sich weiterentwickeln können, um im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Sendern auf Augenhöhe bleiben zu können.

Ein weiterer, zentraler Sicherungsmechanismus betrifft die Finanzierung: Der ÖRR wird durch Gebühren bedarfsgerecht unterhalten. Die Rundfunkgebühren sind die vorrangige Finanzierungsquelle des ÖRR, welche um Einnahmen aus Werbung und anderen Quellen ergänzt wird. Um den Rundfunkbetrieb finanziell zu ermöglichen, hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet eine bedarfsgerechte Finanzierung zu gewährleisten. Ergänzt wird dies durch die Vorgabe, dass der ÖRR staatsfern agieren muss. Das bedeutet konkret, dass der Staat nicht selbst redaktionell tätig werden darf und auch keine anderen journalistischen Angebote mittelbar oder unmittelbar beeinflussen darf. Dies beugt einer politischen Vereinnahmung vor und schließt einen Staatsfunk aus. So wird auch garantiert, dass antidemokratische (aber auch demokratische) Kräfte den ÖRR nicht für ihre Zwecke missbrauchen können.

Wie wehrhaft ist der ÖRR?

Wie gut ist der deutsche ÖRR also vor den geschilderten Herausforderungen durch Rechtsaußen geschützt? Wir finden, die geschilderten Strukturmerkmale schützen ihn gut vor rechtspopulistischer Einflussnahme im großen Stil.

Zentral ist dabei die mehrheitlich öffentliche Finanzierung des ÖRR durch Gebühren, die ihn vor den Kräften des Marktes und damit privater Einflussnahme schützt. Die AfD fordert indes die Abschaffung der Gebührenfinanzierung. Auch ein Abo-Modell stellt die Partei zur Diskussion. Beide Vorschläge wären fatal: Ein Abo-Modell würde durch die Umverteilung der Kosten auf eine kleinere Gruppe den Abo-Preis zwangsläufig erhöhen und somit zu einem Angebot für Besserverdienende verkommen. Ohne Gebührenfinanzierung wäre der ÖRR nicht mehr unabhängig von politischen oder ökonomischen Einflüssen und damit nicht mehr bedarfsgerecht finanziert. Beide Varianten gewährleisten somit keine unabhängige Berichterstattung, die allen Meinungsspektren Raum bietet und der gesamten Bevölkerung zugänglich ist. Die Verfassung schützt den ÖRR daher: Eine Abschaffung der Gebührenfinanzierung würde dem Prinzip der funktionsgerechten Finanzierung widersprechen; ein Staatsfunk dem Gebot der Staatsferne.

Aus ähnlichen Gründen wäre auch der Betrieb eines AfD-freundlichen Senders durch Staat oder Partei, wie er zuletzt in Magdeburg gefordert wurde, undenkbar. Den Betrieb eines Rundfunkprogramms durch eine politische Partei untersagt § 53 Abs. 3 MStV schon auf einfachrechtlicher Ebene. Auch die gebotenen Staatsferne des Rundfunks widerspricht dem (BVerfG, Urt. v. 12.03.2008 – 2 BvF 4/03). Unauffälliger und wahrscheinlicher scheint höchstens die Gründung eines parteinahen Senders durch Privatpersonen, die den Sender den Parteiinteressen entsprechend beeinflussen könnten.

“Grundfunk”-Pläne der AfD widersprechen Versorgungsauftrag

Wie realistisch solche Pläne sind, zeigte zuletzt die Etablierung des rechtsextremen Fernsehsenders „Auf1” in Österreich, der auch die AfD beheimaten wollte.  Auch der Reichelt Sender „Nius” ist auf politische Einflussnahme ausgerichtet, wie Berichte über einen dahinterstehenden Investor zeigen. Ergänzend ist an die Pläne der AfD in Thüringen unter Landespartei- und Fraktionschef Björn Höcke zu denken, der „viele überflüssige Programme” abschaffen will, um einen „Grundfunk“ zu etablieren. Dieses Framing erweckt den Eindruck, dass der Sender die Bevölkerung weiterhin mit den für die öffentliche Meinungsbildung notwendigen Programmen versorgen würde. Doch eine solche Verschlankung des ÖRR auf ein Zehntel des aktuellen Programmes ist nicht nur mit dem Grundversorgungsauftrag unvereinbar, sondern auch mit dem Prinzip der funktionsgerechten Finanzierung des ÖRR.

Zuletzt spricht noch ein anderes Argument für die besondere Organisationsform des ÖRR. Die zurzeit marktbeherrschenden Regeln der Aufmerksamkeitsökonomie stellen selbst eine Gefahr für den öffentlichen Diskurs dar (bspw. durch gezielte Desinformationen). Aufmerksamkeit ist knapp und das Geschäft mit ihr sehr lukrativ. Besonders in Wahlkampfzeiten ist der Schutz der öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieter vor einseitiger Programmgestaltung besonders wichtig, um zu gewährleisten, dass die Wahlberechtigten Zugang zu unparteiischen, hochwertigen Informationen haben (vgl. ErwGr. 27 EFMA-E). Denn mit der steigenden Abhängigkeit der Mediendiensteanbieter vom Markt wächst auch die Gefahr, dass Privatpersonen oder politische Strömungen direkt oder indirekt Einfluss ausüben und so die öffentliche Debatte verzerren (man denke nur an die Kontroverse um Maximilian Krah). Im Mittelpunkt der Grundversorgung sollte immer die Gewährleistung des demokratischen Diskurses stehen. Gewinnstreben und Privatinteressen sind hiermit nur bedingt vereinbar.

Ergebnis

Festzuhalten bleibt damit, dass weder der dualen Rundfunkordnung, der Organisationsform des ÖRR oder den einzelnen Rundfunkanstalten eine Existenzgarantie zukommt. Das ist aber auch nicht weiter schlimm. Auf nationaler Ebene hat das BVerfG durch sein Rundfunkrichterrecht Strukturmerkmale und Leitsätze zum Schutz des ÖRR entwickelt. Zwar scheint ein rein marktorientiertes Rundfunksystem grundsätzlich denkbar. Praktisch ist der ÖRR aber weiterhin unverzichtbarer Bestandteil der deutschen Rundfunkordnung. Die duale Rundfunkordnung ist damit insgesamt gut gegen die existenzgefährdende Einflussnahme von Rechtsaußen gesichert.

Gefahren gehen jedoch von der aufmerksamkeitszentrierten Ausrichtung des Medienmarktes aus. Dieser bietet ein Einfallstor für rechtspopulistische Kräfte. Klar ist: Demokratiefeindliche Strömungen gehen subtil vor und versuchen demokratische Institutionen mit demokratischen Mitteln von innen heraus zu zersetzen. Durch die Garantie der öffentlich-rechtlichen Finanzierung trägt der Gesetzgeber bereits dazu bei unseren demokratische Ordnung zu schützen. Diesen Schutz könnte er durch den Schutz der Organisationsform ergänzen und verstärken  – so würden private Interessen vollends eliminiert und der öffentliche Diskurs abgesichert.

Der Artikel erschien zuerst auf verfassungsblog.de, CC BY-SA 4.0. Einleitung und Zwischenüberschriften ergänzt durch Volksverpetzer. Verfassungsblog ist ein Open-Access-Diskussionsforum zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in Verfassungsrecht und -politik in Deutschland, dem entstehenden europäischen Verfassungsraum und darüber hinaus. Er versteht sich als Schnittstelle zwischen dem akademischen Fachdiskurs auf der einen und der politischen Öffentlichkeit auf der anderen Seite.

Marc André Bovermann ist Doktorand in der Abteilung für Öffentliches Recht des Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht in Freiburg.
Samuel Stowasser ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei und freier Journalist in Freiburg im Breisgau.

Artikelbild: Ralf Liebhold

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https://www.bachhausen.de/wie-gut-schuetzt-das-recht-den-oerr-vor-afd-co/

#recht #schutzt

Wie schon ab Herbst die Pressefreiheit in Thüringen verloren sein könnte

Die Pressefreiheit in Thüringen ist nicht hinreichend geschützt. Die demokratischen Parteien haben eine notwendige Maßnahme verpasst.

Volksverpetzer

Autor: Dr. Sebastian Losch. Dieser Text erschien zuerst bei Verfassungsblog.

EuGH bestätigt Übernahme europäischer Werte als Asylgrund

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 11. Juni 2024 (C-646/21) einen geschlechtsspezifischen Asylgrund bestätigt: Frauen, die jahrelang in einem Umfeld der Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern gelebt haben, können unter Umständen einen Anspruch auf Asyl haben, wenn sie diese Lebensweise in ihrem Heimatland aufgeben müssten. Das Urteil stärkt damit nicht nur die Stellung von Frauen in Asylfragen. Es könnte sich auch auf den Schutzstatus von sogenannten „Klimaflüchtlingen“ auswirken.

„Westliche“ Prägung

Im Vorlagefall ging es um zwei irakische Mädchen (2003 und 2005 geboren), die seit 2015 in den Niederlanden leben. Die Asylanträge, die die Eltern für sich selbst und ihre Töchter stellten, wurden im Juli 2018 endgültig abgelehnt. Die Eltern stellten erfolglos einen Folgeantrag und erhoben schließlich Klage.

Drei Jahre später verhandelte das Bezirksgericht Den Haag darüber. Zu dem Zeitpunkt hielten sich die Mädchen bereits seit über 5 Jahren ununterbrochen in den Niederlanden auf – und zwar im Alter von etwa 12-18 bzw. 10-16 Jahren, also während einer besonders prägenden Lebensphase. Sie machten daher insbesondere geltend, dass sie während ihres Aufenthalts die Gewohnheiten, Normen und Werte ihres sozialen Umfelds angenommen hätten und „verwestlicht“ seien; als „verwestlichte“ Mädchen drohe ihnen in ihrem Heimatland Verfolgung. Bei einer Rückkehr in den Irak wären sie nicht in der Lage, sich den dortigen gesellschaftlichen, religiösen und rechtlichen Regeln anzupassen, die Frauen und Mädchen nicht dieselben Rechte wie Männern zugestehen.

Der Begriff der „bestimmten sozialen Gruppe“

Streitentscheidend war Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 ,(„Qualifikationsrichtlinie“).

Diese Richtlinie präzisiert auf europäischer Ebene Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 („GFK“). Die GFK und ihr Zusatzprotokoll von 1967 bilden den Kern des internationalen Flüchtlingsrechts. Ihre Flüchtlingsdefinition aus Art. 1 Abschnitt A. Ziff. 2 ist Grundlage sowohl der europäischen Definition als auch etwa der Definition aus § 3 Abs. 1 AsylG.

Flüchtling ist demnach jede Person, die,

aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will […].“

Richtlinie 2011/95 („Qualifikationsrichtlinie“) Art. 10 Abs. 1 Buchst. d

Im Fall der irakischen Mädchen kam keiner der spezifischen Verfolgungsgründe in Betracht. Das Gericht in Den Haag legte dem EuGH vor diesem Hintergrund daher insbesondere die Frage vor, ob „westliche Normen, Werte und Verhaltensweisen, die Drittstaatsangehörige durch ihren Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats während eines beträchtlichen Teils ihrer identitätsbildenden Lebensphase übernehmen, wobei sie uneingeschränkt am Gesellschaftsleben teilnehmen,“ eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründen können (Rn. 32).

Es gibt keine abgeschlossene Liste jener „bestimmten sozialen Gruppe[n]“. Diese Kategorie ist vielmehr bewusst hinzugefügt worden, um auch gesellschaftlichen oder politischen Entwicklungen Rechnung tragen zu können, die zum Abschluss der GFK noch nicht absehbar waren.

10 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie liefert den Maßstab für die Beantwortung der Vorlagefrage, indem er das Auffangkriterium der sozialen Gruppe wie folgt konkretisiert:

d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

— die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

— die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.“

Der EuGH bejahte diese Voraussetzungen.

Identifikation mit Gleichberechtigung als identitätsbildendes Merkmal

Eine „Verwestlichung“ kann für Frauen ein bedeutendes Merkmal darstellen, durch welches sie eine soziale Gruppe im Sinne dieser Norm bilden. Der Gerichtshof bestätigt damit seine Tendenz, in asylrechtlichen Fragen zunehmend die besondere Situation von Frauen zu berücksichtigen. Bereits zu Beginn des Jahres weitete er die Rechte von weiblichen Geflüchteten aus. In seinem Urteil vom 16. Januar 2024 (C‑621/21) erkannte er an, dass die „Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein“, ein angeborenes und für die Identität bedeutsames Merkmal darstellt, welches für die Identifizierung einer „bestimmten sozialen Gruppe“ ausreichen kann (Rn. 49). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Frauen eines bestimmten Herkunftslandes in jenem Land geschlechtsspezifische Gewalt fürchten müssen.

Doch auch Frauen, die in ihrem Herkunftsland keine solche systematische Verfolgung fürchten müssen, können als Mitglieder einer anderen sozialen Gruppe „Flüchtling“ sein, wenn sie ein weiteres Identifizierungsmerkmal im Sinne von § 10 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie aufweisen (Rn. 42).

EuGH betont Bedeutung der Verinnerlichung westlicher Werte

Dieses Merkmal, so stellen die Luxemburger Richterinnen und Richter nun klar, könne etwa in der Übernahme bestimmter „westlicher“ Werte liegen. Als entscheidende Werte und Verhaltensweisen, auf die sich die Klägerinnen berufen, identifiziert der EuGH unter Berücksichtigung der Vorlageentscheidung vor allem die gelebte Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Die Mädchen wuchsen während einer prägenden Lebensphase unter dem Einfluss der in den Niederlanden gelebten Gleichberechtigung auf; sie waren es gewohnt, gemeinsam mit gleichaltrigen Jungen zur Schule zu gehen, Sport zu treiben und ihre Freizeit zu verbringen.

Die Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichstellung von Mann und Frau insoweit, als sie mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein, setze voraus, dass die Frau ihre eigenen Lebensentscheidungen frei treffen kann: etwa in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Partnerwahl oder die Möglichkeit, wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen. Diese Identifikation könne so prägend und identitätsbildend sein, dass sie als bedeutsames Merkmal oder Glaubensüberzeugung angesehen werden könne (Rn. 44).

Aufgrund dieser Identität könnten die Mädchen in ihrer Heimatgesellschaft als andersartig betrachten werden, was diese Gruppe deutlich abgrenze (Rn. 45).

Bislang wurde ein solches Merkmal hauptsächlich bei religiös oder politisch begründeten Überzeugungen bejaht. Nun erkannte der EuGH erstmals an, dass auch die unter dem Begriff der „Verwestlichung“ diskutierte Verinnerlichung bestimmter Werte an sich ausreichend sein kann – ohne dass diese eine religiöse oder politische Grundlage haben muss.

Lifestyle oder Identität?

Die Idee, die Übernahme bestimmter „westlicher“ Werte als Verfolgungsgrund zu klassifizieren, ist nicht neu. Einige deutsche Gerichte nahmen in vergleichbaren Fällen bereits die Flüchtlingseigenschaft an. So bestätigt das EuGH-Urteil die Praxis etwa des VG Hamburg, des VG Arnsberg oder des VG Wiesbaden. Diese Entscheidungen ergingen jedoch im Kontext der Herkunftsländer Iran und Afghanistan, Länder, in denen die Rechte von Frauen in den letzten Jahren unter dem zunehmenden Einfluss konservativer islamischer Strömungen immer stärker eingeschränkt wurden. Die Entscheidung des EuGH bestätigt diese Argumentation nun grundsätzlich und unabhängig von bestimmten Herkunftsländern. Da alle Gerichte dieser Auslegungsentscheidung auch außerhalb des Ausgangsverfahren faktisch folgen müssen, erhöht das Urteil den Druck auf die deutschen Behörden, entsprechenden Argumentationen schon im Asylverfahren zu folgen.

Noch größere Auswirkungen wird die Entscheidung in anderen Teilen Europas haben, die das Merkmal der sozialen Gruppe tendenziell restriktiver auslegen. So äußerten neben den Niederlanden auch Tschechien, Griechenland und Ungarn in ihren Stellungnahmen, dass sie das Merkmal der „Verwestlichung“ nicht ausreichen ließen (siehe Schlussanträge des Generalanwalts Collins, Rn. 13). Die Mitgliedstaaten argumentierten, die Klägerinnen hätten sich nicht mit einem gewissen Wert identifiziert, sondern würden lediglich einen bestimmten Lebensstil bevorzugen.

Diese Ansicht verkennt jedoch, dass der Wunsch, nach den hier gegenständlichen Werten zu leben, nicht nur eine bloße Meinung oder Präferenz ist, sondern unter bestimmten Umständen ein unauslöschlicher Teil der Persönlichkeit, ähnlich wie religiöse Überzeugungen oder die sexuelle Orientierung sein kann. Sich in eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur wiedereinzugliedern und die Möglichkeit zu verlieren, über wesentliche Aspekte des eigenen Lebens nach freiem Willen entscheiden zu können, ist dann nicht bloß unangenehm, sondern schlichtweg unzumutbar. Dies werden nun auch die Behörden und Gerichte dieser Staaten anerkennen müssen.

Bedeutung europäischer Werte

Das Urteil des EuGH bedeutet einen Meilenstein für die Auslegung der GFK im Lichte europäischer Werte. Es führt die in Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fixierten Grundsätze konsequent weiter, insbesondere die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Toleranz und Gleichheit. Denn Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist nur dann Ausdruck echter Gleichheit, wenn sie nicht nur für Europäer:innen gelten. Für Frauen, die diese Werte nach längerer Zeit in Europa übernommen und verinnerlicht haben, geht es um die Frage, ob sie dazu gezwungen werden können, wieder auf sie zu verzichten. Es ist nur folgerichtig, die Antwort darauf nicht ausschließlich vom Vorliegen eines (weiteren) Fluchtgrundes abhängig zu machen.

Allerdings sollte dabei auf den bislang üblichen Begriff der „Verwestlichung“ verzichtet werden, da er eine problematische Dichotomie zwischen „Westen“ als progressiv und „Osten“ als rückständig schaffen kann (so auch Generalanwalt Collins hier, Rn. 18). Es ist entscheidend, einen respektvollen Dialog über kulturelle Unterschiede zu fördern, ohne die eigene Kultur als überlegen darzustellen. Dies erfordert Sensibilität und ein tiefes Verständnis für die komplexen historischen und sozialen Hintergründe, die die Werte und Normen verschiedener Gesellschaften prägen. Die Pflicht, diese aufzubringen, ergibt sich ebenfalls aus der konsequenten und authentischen Umsetzung unseres europäischen Wertekanons. So bestimmt Art. 3 Abs. 5 EUV spiegelbildlich zu den in Art. 2 genannten Grundsätzen, dass die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt einen Beitrag zu Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern leistet.

Potenzial der „sozialen Gruppe“

Auch über den konkreten nun anerkannten Fluchtgrund hinaus lässt sich an dem Urteil eine erfreuliche Entwicklung ablesen. Es trägt dazu bei, den Flüchtlingsbegriff über die Kategorie der „bestimmten sozialen Gruppe“ flexibler auszulegen, um aktuelle Herausforderungen berücksichtigen zu können.

Denn Verfolgung ist nicht mehr auf einen politischen oder religiösen Kontext begrenzt. Dies könnte etwa im Kontext der klimawandelbedingten Vertreibung und den damit verbundenen rechtlichen Unsicherheiten relevant werden. Aus den verschiedenen Auswirkungen des Klimawandels könnten sich unzählige verschiedene identitätsbegründende Merkmale ergeben. In Betracht kommt etwa die Gruppe von Landwirten einer bestimmten Region, die unter Ernteausfällen infolge klimawandelbedingter Dürren leiden. Außerdem könnte die Bevölkerung kleiner Inselstaaten, die im Zuge des steigenden Meeresspiegels drohen, im Meer zu versinken, als soziale Gruppe angesehen werden. Auch wenn sich diese Probleme nicht endgültig lösen lassen, indem Aufnahmestaaten die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, könnte man so zumindest vorübergehend ein Mindestniveau an Menschenrechtsschutz für die Betroffenen gewährleisten.

Um die aktuellen Krisen bewältigen zu können, sind wir nicht nur auf dynamische Rechtsrahmen, sondern auch auf deren angemessene und sinnvolle Anwendung angewiesen. Die Richterinnen und Richter in Luxemburg haben gezeigt, wie es geht.

Zum Thema:

Studie: Aufnahme von Geflüchteten läuft immer besser – und keiner kriegt es mit?

Der Artikel erschien zuerst auf verfassungsblog.de, CC BY-SA 4.0. Verfassungsblog ist ein Open-Access-Diskussionsforum zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in Verfassungsrecht und -politik in Deutschland, dem entstehenden europäischen Verfassungsraum und darüber hinaus. Er versteht sich als Schnittstelle zwischen dem akademischen Fachdiskurs auf der einen und der politischen Öffentlichkeit auf der anderen Seite.

Dr. Sebastian Losch ist Rechtsassessor und hat zum Thema „Meeresspiegelanstieg und völkerrechtliche Herausforderungen für kleine Inselstaaten“ promoviert. Er studierte Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit dem Schwerpunkt „Internationale und Europäische Rechtsbeziehungen“.

Artikelbild: canva.com

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https://www.bachhausen.de/eugh-der-europaeische-gerichtshof-schuetzt-frauen-besser-vor-abschiebung/

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Im „Westen“ viel Neues: EuGH bestätigt Übernahme europäischer Werte als Asylgrund

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 11. Juni 2024 einen geschlechtsspezifischen Asylgrund bestätigt: Frauen, die jahrelang in einem Umfeld der Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern gelebt haben, können unter Umständen einen Anspruch auf Asyl haben, wenn sie diese Lebensweise in ihrem Heimatland aufgeben müssten. Das Urteil stärkt damit nicht nur die Stellung von Frauen in Asylfragen. Es könnte sich auch auf den Schutzstatus von sogenannten „Klimaflüchtlingen“ auswirken.

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Einbruch in Einfamilienhaus an der Bauholzstrasse: Was geschah und wie schützt man sich effektiv?

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