@HrAhlers vgl. Art 33 GG i. V. § 9 BeamtStG, §15 LBGNRW Stichwort die #charakterliche #Eignung, die im Beamten (analog #Tarifbeschäftigte im ÖD) zu verneinen ist, bei Zugehörigkeit zu #rechtsextremen #Parteien und#Vereinigungen. Beamte unterliegen dem #Dienst-undTreueverhältnis zum #Staat. Bei #Zuwiderhandlung greift das #Disziplinarrecht vgl. §§ 1,2,5 LDGNRW. Es hat #Rechtsfolgen
#rechtsstaat #wehrhaftedemokratie