@gerichteSH Die strafrechtlichen Aspekte von #Asbest waren mal mein Spezialgebiet bei der #Staatsanwaltschaft in Stuttgart. Es war erschütternd, wie rücksichtslos #Abbruchunternehmen damit damals umgegangen sind - und wie naiv Mitarbeitende und Kund*innen das Problem gesehen haben: "Machen wir seit 30 Jahren so, alle noch gesund!"
Hart gebundenes Asbest (wie in Well-Dachplatten), das nicht bewegt und nicht bearbeitet wird und das auch nicht sichtbar durch #Verwitterung "angefressen" ist, bedeutet keine unmittelbare Gesundheitsgefahr. Deshalb besteht auch keine SanierungsPFLICHT.
Aber: wer eine Asbestfläche saniert , muss als Profi die besonderen Vorsichtsmaßnahmen nach TRGS 519 beachten (Schutzanzüge. Atemschutz, Bewässerung, kein Brechen, keine mechanische Bearbeitung mit Flex etc.). Für Private gilt zumindest die GefahrstoffVO, die z.B. die Entsorgung regelt. Kluge Menschen halten sich aber immer an die TRGS 519, weil #Asbestose auch von 1 Faser am falschen Ort in der Lunge ausgelöst werden kann und das mit bis zu 30 Jahren Verzögerung.
Asbest-Material ist anschließend Sondermüll und muss in sog. Big-Packs luftdicht verpackt zu speziellen Deponien gebracht werden.
Das ist wirklich was für Profis, nichts für Heimwerker*innen!