Das #Landessozialgericht #NRW "entschied, dass ein ambulanter #Pflegedienst keinen Anspruch auf die Sozialhilfeleistungen der Hilfe zur #Pflege hat, wenn der #Pflegebedürftige vor der #Kostenzusage des Sozialhilfeträgers verstirbt. Die gesetzliche Grundlage schließt ambulante Dienste explizit aus, so die Richter*innen."
Wir lernen:
Mal wieder wurde beim Formulieren des Gesetzes auf pflegerische Expertise verzichtet.
#Pflegepolitik