#osnabrück #ÖPNV #Radverkehr
@Urban Theorie, Praxis und Verantwortung
Nach § 20 Abs. 4 StVO gilt:
Hält ein Linien- oder Schulbus an einer Haltestelle mit eingeschalteter Warnblinkanlage, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und mit ausreichend Abstand vorbeigefahren werden. Das gilt auch für den Gegenverkehr. Fahrgäste dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss angehalten werden – ein Fahrrad ist ggf. zu schieben.
@radaufheber @gardenscorpion
Wenn der Bus hält, um einen Fahrgastwechsel vorzunehmen, ist es völlig egal, ob die Warnblinkanlage angeschaltet ist oder nicht. Zumindest, wenn du rechts vom Bus unterwegs bist. Womit auch immer.
@Urban @gardenscorpion eben.
Und deshalb sind solche Bausünden (Radweg durch Bushaltestelle) auch übelst fies für alle.