Die #StVO bekam im Jahr 2024 eine Änderung zur Unterstützung der #Verkehrswende. Konkret geht es um §45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7: Der Straßenverkehr kann beschränkt oder umgeleitet werden, wenn es "der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden #Radverkehr sowie für den #Fußverkehr" dient. Bisher war dafür lt. Abs. 9 eine Gefahrenlage notwendig. Abs. 10 sagt explizit, dass diese Gefahrenlage nicht mehr nötig ist wenn Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 (siehe oben) angewendet wird.
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