Bitte verzichtet auf die Bezeichnung #Datenschutzrichtlinie oder #Datenschutzerklärung. Beide suggerieren eine Verbindlichkeit bzw. Vertragscharakter, wie bspw. bei AGB.

Datenschutzinformationen nach Art. 13 und 14 DSGVO sind einseitige Informationen, die ein Verantwortlicher gegenüber Betroffenen angibt. Diese können sich - anders als bei einem Vertrag - jederzeit ändern. Es ist daher sinnvoll die Bezeichnung #Datenschutzhinweise zu wählen. 🤓

#dsgvo #datenschutz

@kuketzblog und bitte *keine* Zustimmung zu Datenschutzhinweisen per checkbox oder Ähnlichem. Auch damit werden diese dann zu einem Vertragsbestandteil mit entsprechenden Folgen.
@kuketzblog gab es nicht mal ein Gerichtsverfahren gegen Apple? i.S. DS-‚Erklärung’ ist so wie eine AGB zu sehen …
Warum empfehle ich, Datenschutzinformationen nicht als „Datenschutzerklärung“ zu bezeichnen? – Datenschutz-Guru

@kuketzblog @askconsult @sayho Ich hab’s gewusst, ich hab’s gewusst! Deswegen kommt mir das doch bereits seit Jahren bekannt vor. 🤓
@kuketzblog AGBs ??? Allgemeine GeschäftsbedingungenS ?????
@kuketzblog "Ergänzende Informationen nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO" ist die geläufigste und auch sinnvollste "Überschrift".
@kuketzblog Wortformulierungen fĂĽr identische Tatsachen scheinen of sehr wichtig zu sein, um zu suggerieren, dass alles anders ist!!!
@kuketzblog Danke fĂĽr diese Klarstellung - das hilft einigen Webseitenbetreibern sicher weiter!
@kuketzblog In der ZD-Aktuell 2021, 05299 sind der Kollege Kamm und ich dieserFrage auch einmal nachgegangen. Ich bevorzuge auch den Begriff der Datenschutzhinweise.
@kleibold @kuketzblog Das trifft es auch besser. Es geht auch um Transparenz fĂĽr den Betroffenen.