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Koalitionspläne zu Totalsanktionen beim Bürgergeld sind rechtlich umstritten

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Politik

Koalitionspläne zu Totalsanktionen beim Bürgergeld sind rechtlich umstritten

In ihrem Koalitionsvertrag forderte die neue Regierung für Arbeitslose, die mehrfach eine Arbeit ablehnen, einen vollständigen Leistungsentzug. Und das obwohl das Verfassungsgericht solche Sanktionen bereits 2019 einschränkte. Sind die Pläne der Koalition also ein angekündigter Rechtsbruch?

von Paulina Thom
, Matthias Bau

11. Juni 2025

Die neue Regierung will das Bürgergeld in „neue Grundsicherung“ umbenennen. Laut Koalitionsvertrag sollen zudem „vollständige Leistungskürzungen“ eingeführt werden. (Foto: Schoening / Picture Alliance)

Die Ampel-Regierung aus SPD, Grünen und FDP ersetzte 2023 das Hartz-IV-System durch das Bürgergeld. Seitdem gibt es ein großes Streitthema: Sanktionen gegen Menschen, die Jobangebote mehrfach abgelehnt haben – abwertend „Totalverweigerer“ genannt. Die von der Ampel beschlossenen Sanktionsmöglichkeiten gingen der Linken zu weit, CDU und AfD forderten dagegen mehr Härte. 

Nun will die neue Bundesregierung aus Union und SPD die Sanktionen verschärfen. Konkret heißt es zur „neuen Grundsicherung“ im Koalitionsvertrag: „Bei Menschen, die arbeiten können und wiederholt zumutbare Arbeit verweigern, wird ein vollständiger Leistungsentzug vorgenommen.“ Um dieses Vorhaben umzusetzen, will die Regierung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beachten – was jedoch schwierig sein könnte, denn dieses hatte solche Totalsanktionen 2019 eingeschränkt.

Deshalb halten mehrere Stimmen die geplante Verschärfung für nicht rechtmäßig. So bezeichnete die Gewerkschaft Verdi die „neue Grundsicherung“ bereits 2024 als „verfassungswidrig“. Ein Experte des Sozialverbands VdK Deutschland erklärte Medien gegenüber, dass der Rahmen möglicher Sanktionen durch das Urteil von 2019 bereits ausgeschöpft sei und Jan van Aken, Co-Vorsitzender der Linken, sagte, der geplante „Totalentzug“ im Koalitionsvertrag sei ein „angekündigter Rechtsbruch“

Wir haben Rechtsexpertinnen um Einschätzung gebeten. Zwar ist der Fall kompliziert, klar ist aber: Der große Streit um Sanktionen für Menschen, die mehrfach einen Job abgelehnt haben, dreht sich um einen sehr geringen Anteil von Menschen, die Bürgergeld beziehen. 

Auch beim Bürgergeld kann der Regelbedarf bis zu zwei Monate komplett gestrichen werden

Doch erstmal vorab: Es gibt nicht „das Bürgergeld“. Je nach Lebenssituation setzt sich die Grundsicherung für eine Person unterschiedlich zusammen: Es gibt den Regelbedarf, Mehrbedarfe, besondere Bedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung. 

Wie die Bundesagentur für Arbeit erklärt, ist der Regelbedarf ein pauschaler Betrag, um „alle notwendigen Alltagsausgaben“ bezahlen zu können – Unterkunft und Heizung werden unabhängig davon übernommen. In besonderen Situationen haben bestimmte Personengruppen Anspruch auf einen Mehrbedarf, zum Beispiel Alleinerziehende.

Die Sanktionsmöglichkeiten, die es von Anfang an beim Bürgergeld gab, betreffen den Regelbedarf. Dieser kann bei Pflichtverletzungen schrittweise um bis zu 30 Prozent für drei Monate gekürzt werden. Bürgergeldempfänger verletzen ihre Pflicht, wenn sie – ohne wichtigen Grund – beispielsweise einen Termin nicht wahrnehmen, Fristen nicht einhalten oder eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen.

Im März 2024 ergänzte die Ampel-Regierung, dass der Regelbedarf für eine Dauer von zwei Monaten komplett gestrichen werden kann, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte innerhalb des letzten Jahres bereits sanktioniert wurden und „willentlich eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen“. Diese Regelung gilt zunächst bis Ende März 2026.

Koalitionsvertrag: Unklar was Union und SPD mit „vollständiger Leistungsentzug“ meinen 

So viel zum Ist-Stand der Sanktionen, den die neue Regierung nun verschärfen will. Unklar ist, was sie mit „vollständiger Leistungsentzug“ im Koalitionspapier meint. Will sie den Regelbedarf stärker und länger kürzen, oder plant sie neben dem Regelbedarf auch Leistungen für Heizung und Wohnung zu streichen? Auf unsere Nachfrage dazu bei den Parteien und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erhielten wir keine Antwort. 

Ein SPD-Sprecher schrieb uns lediglich, eine Kommission werde Vorschläge erarbeiten. Wie genau diese aussehen, bleibe abzuwarten. Das BMAS schrieb uns, man werde das Vorhaben „zügig“ umsetzen. Einen Zeitplan und die Inhalte der Reform nannte man uns aber nicht. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas sagte gegenüber der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung Mitte Mai, schon heute könnten Leistungen komplett gestrichen werden. Weiter sagte die Ministerin: „Wer aber eine komplette Streichung auch der Wohnkosten fordert, verkennt die Lage. Das Existenzminimum muss gesichert werden – das sagen die Gerichte. Es kann nur darum gehen, dass Sanktionen schneller greifen und deutlicher sind.“ 

CDU Generalsekretär Carsten Linnemann sagte Anfang Juni: „Wenn jemand nachweislich wiederholt einen zumutbaren Job nicht annimmt, obwohl er offenkundig arbeiten kann, dann muss der Staat davon ausgehen, dass derjenige nicht bedürftig ist. Und dann bekommt er auch kein Bürgergeld mehr.“

Es bleibt also auch aktuell noch unklar, welche Verschärfungen SPD und CDU genau umsetzen wollen. Unabhängig davon gilt aber: Das Bundesverfassungsgericht hat Totalsanktionen nicht per se für verfassungswidrig erklärt. 

Warum das Bundesverfassungsgericht 2019 Sanktionen einschränkte

Constanze Janda, Rechtswissenschaftlerin an der Universität Speyer, schreibt uns: Das Gericht habe 2019 entschieden, dass der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht vereinbar sei. Und zwar aus folgenden Gründen: Bei einem vollständigen Leistungsentzug würden nicht nur die Geldleistungen wegfallen, sondern auch der Verlust von Wohnung und Krankenversicherung drohen. Das habe schwerwiegende Auswirkungen auf die Existenzsicherung, erklärt Janda. 

Außerdem müsse man jederzeit die Möglichkeit haben, sein Verhalten zu ändern und danach sofort wieder die vollen Leistungen zu beziehen. Laut Gericht gebe es zudem keine Studien, die belegen, dass der vollständige Entzug von Leistungen geeignet sei, Menschen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bewegen.

Letzteres hielt auch Andrea Kießling, Rechtswissenschaftlerin an der Goethe-Universität Frankfurt, für relevant. Sie schrieb 2024 auf dem Verfassungsblog: Das Gericht habe nur für Sanktionen in Höhe von 30 Prozent des Regelbedarfs eine durch Studien belegte Wirksamkeit festgestellt.

Ausnahme im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu Sanktionen 

In der Regel sind Totalsanktionen also verfassungswidrig, doch es gibt eine Ausnahme im Urteil: 

„Anders liegt dies folglich, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit […] ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern.“

Diese Situation wäre laut Gericht mit fehlender Hilfebedürftigkeit vergleichbar, schreibt uns Janda, und die Hürden dafür seien recht hoch: Denn die Ausnahme setze voraus, dass der Person eine zumutbare Arbeit angeboten worden sei, mit der sie ihr Existenzminimum sichern könne. Das Angebot müsse die betreffende Person willentlich, also in Kenntnis aller Umstände, verweigert haben, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. 

Ein vollständiger Leistungsentzug ist also unter diesen Umständen möglich – darin sind sich alle von uns kontaktierten Rechtsexpertinnen einig. 

Vertragen sich die Koalitionspläne mit dem Recht? Was Expertinnen sagen

Ob der Vorschlag aus dem Koalitionsvertrag am Ende wirklich verfassungskonform wäre, darüber gehen die Meinungen aber auseinander. 

Die Bedeutung der Passage aus dem Urteil sei letztlich ungeklärt, schreibt uns Kießling: „Beim ersten Lesen klingt sie so, als habe der Gesetzgeber hier einen noch nicht ausgereizten Spielraum; bei näherer Betrachtung ergeben sich aber viele ungelöste Probleme, die den Spielraum wieder sehr stark einschränken.“ Es sei etwa unklar, wann man von einer „willentlichen Verweigerung“ einer angebotenen Arbeit sprechen könne und wie man sicherstelle, dass in der Praxis auch nur solche Fälle – und nicht etwa Menschen mit psychischer Erkrankung – sanktioniert würden „Ich bin der Meinung, dass es nahezu unmöglich ist, die entsprechende Vorschrift im Gesetz so zu formulieren, dass man nur die ‚Richtigen‘ trifft“, so Kießling. 

„Ich sehe keine Spielräume, das im Koalitionsvertrag angekündigte Vorhaben umzusetzen“, schreibt uns Janda und erläutert auf Nachfrage, dass die angebotene Arbeit existenzsichernd sein müsse. Dieser Aspekt wird im Koalitionsvertrag jedoch nicht erwähnt. Zudem gibt es laut Janda noch immer keine Studien, die belegen, dass sich Totalsanktionen eigneten, um Menschen in Arbeit zu bringen.

Anders sieht das Minou Banafsche, Rechtswissenschaftlerin an der Uni Kassel: Im Koalitionsvertrag stehe, dass man die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht beachten wolle – der von Union und SPD geforderte „vollständige Leistungsentzug“ sei unter den genannten Umständen rechtlich möglich. 

Wann greifen die Sanktionen und wie viele Menschen gibt es, die mehrfach Jobangebote ablehnen? 

Doch wie viele „Totalverweigerer“ gibt es überhaupt? 2024 behauptete CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann, es gebe eine „sechsstellige Zahl“ von Menschen, die „grundsätzlich nicht bereit ist, eine Arbeit anzunehmen“. Zu der Frage, wie Linnemann zu seiner Behauptung gekommen sei, werde man sich nicht äußern, schreibt eine Sprecherin der CDU auf Nachfrage.

Laut Informationen der Bundesagentur für Arbeit ist die Zahl deutlich zu hoch gegriffen. Ein Sprecher sagte gegenüber der Tagesschau im März 2024, man habe keine genauen Zahlen zu „Totalverweigerern“. Doch eine Zahl kommt dem nahe: In der Statistik werde erfasst, wie viele Sanktionen es gab, weil die Aufnahme einer Arbeit, Ausbildung oder vergleichbaren Maßnahme verweigert wurde. 

Aus diesem Grund gab es 2024 insgesamt rund 23.400 Kürzungen. Wie uns ein Sprecher der Bundesagentur auf Nachfrage telefonisch erklärte, lasse sich daraus jedoch nicht ableiten, ob eine Kürzung auf eine Person entfällt oder ob manche mehrfach sanktioniert wurden. 

Der Einfachheit halber gehen wir davon aus, dass jede Sanktion genau eine leistungsberechtigte Person betraf, also insgesamt 23.400 Menschen sanktioniert wurden, weil sie eine Arbeitsaufnahme verweigerten. Diesen standen laut der Bundesagentur für Arbeit im Februar 2025 rund 5,4 Millionen Leistungsberechtigte gegenüber, die Anspruch auf Bürgergeld haben. Von diesen 5,4 Millionen stehen nur rund 1,8 Millionen auch tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Das heißt, dass der Anteil derjenigen, die arbeiten könnten und wegen der „verweigerten Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit, Ausbildung oder Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme“ 2024 sanktioniert wurden, bei maximal rund 1,3 Prozent lag. 

Der häufigste Grund für Leistungskürzungen (rund 86 Prozent) waren Meldeversäumnisse. Von rund 369.200 Leistungskürzungen wurden 2024 insgesamt etwa 318.700 Kürzungen ausgesprochen, weil Personen ohne wichtigen Grund nicht zu Terminen bei einem Träger erschienen sind. 

Auswirkungen von Leistungskürzungen auf die Betroffenen

Die Anzahl derjenigen, für die es solche Totalsanktionen geben soll, wäre also anteilig zu den Personen, die Bürgergeld beziehen, nur sehr gering. Die Effekte solcher Sanktionen sind bislang wenig erforscht.

Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2019 schreibt, zeigten vorhandene Studien zwar, dass Leistungskürzungen positive arbeitsmarktpolitische Wirkungen entfalten können, dass Betroffene dadurch jedoch ihre Hilfebedürftigkeit tatsächlich überwinden können, sei „nicht eindeutig belegt“. 

So untersuchte etwa das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH Köln im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen mithilfe einer repräsentativen Befragung 2013 die Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen. Dabei zeigte sich, dass Totalsanktionen vor allem dazu führten, dass 54 Prozent der unter 25-Jährigen anschließend angaben, kein Vertrauen mehr in ihren Sachbearbeiter oder ihre Sachbearbeiterin zu haben. Unabhängig von der Höhe der Sanktionen brachen eigenen Angaben zufolge 17 Prozent den Kontakt zum Jobcenter ab. 

Bei den über 25-Jährigen zeigte sich, je höher die Sanktionen waren, desto größer war der Anteil derjenigen, die laut Eigenaussage den Kontakt zum Jobcenter abgebrochen haben. Bei der Gruppe an Personen, die Sanktionen in Höhe von 60 Prozent oder mehr erhielten, gaben 23 Prozent an, den Kontakt abgebrochen zu haben.

Dieselbe Studie zeigt darüber hinaus, dass sich Betroffene aus ihrem sozialen Umfeld zurückziehen. So gaben etwa 50 Prozent der unter 25-jährigen an, dass sie seit der Sanktion zurückgezogener leben und sich nicht mehr so häufig mit Freunden treffen. Das trifft auf Personen, deren Leistungen um 10 Prozent gekürzt wurden, genauso zu wie auf Personen, deren Leistungen vollständig gekürzt wurden. Die Tendenz zur sozialen Isolation zeigte bereits eine Studie aus dem Jahr 2009.

Im August 2024 berichtete das Institut für Arbeitsmarkt und Bildungsforschung, eine Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, dass die Möglichkeit von Sanktionen zwar dazu führen könne, dass Menschen eher eine Beschäftigung aufnehmen. Stärkere Sanktionen führten jedoch eher dazu, dass Menschen schlechter bezahlte Berufe annehmen würden. 

Redigatur: Kimberly Nicolaus, Steffen Kutzner

Die wichtigsten, öffentlichen Quellen für diesen Faktencheck:

  • Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages: Link (PDF, archiviert) 
  • Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 5. November 2019: Link (archiviert)
  • Anne Ames, 2009, „Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II“: Link (PDF, Download)
  • Unabhängige wissenschaftliche Untersuchung zur Erforschung der Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB 11 und nach dem SGB 111 in NRW, 2013, Helmut Apel und Dietrich Engels: Link (archiviert)

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Author: Matthias Bau

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Koalitionspläne zu Strafen bei Gruppenvergewaltigungen werden missverstanden

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Politik

Koalitionspläne zu Strafen bei Gruppenvergewaltigungen werden missverstanden

Eine Passage im Koalitionsvertrag der Union und SPD zur Bestrafung von Gruppenvergewaltigungen sorgt online für Empörung: Die Koalition wolle Täter zukünftig nur dann härter bestrafen, wenn das Opfer schwanger werde, wird behauptet. Wir erklären, warum das so nicht stimmt und warum es trotzdem Kritik an den Plänen gibt.

von Paulina Thom

21. Mai 2025

Pläne der Koalition aus CDU/CSU und SPD zum Strafrahmen bei Gruppenvergewaltigungen – besonders bei jenen, die zu einer Schwangerschaft führen – werden online falsch interpretiert (Symbolbild: Silas Stein / DPA / Picture Alliance)

Hinweis: In diesem Artikel geht es um die strafrechtliche Bewertung von schweren Sexualstrafdelikten wie Vergewaltigungen. Konkrete Fälle schildern wir in diesem Text nicht. Wer Hilfe bei sexualisierter Gewalt sucht, kann sich unter anderem an den Weißen Ring wenden. 

Im April einigten sich CDU/CSU und die SPD auf einen Koalitionsvertrag. Eine Passage zum Strafmaß von Gruppenvergewaltigungen wird seither online laut diskutiert. Der AfD-Politiker Dennis Hohloch behauptet auf Instagram, die Koalition wolle Gruppenvergewaltigungen nur härter bestrafen, wenn das Opfer schwanger werde. Mit Kondom könnte die Strafe niedriger ausfallen. Seine Parteikollegin und Europaparlamentsabgeordnete Mary Khan schrieb zu einem Video auf Tiktok, Merz plane eine „Strafmilderung bei Gruppenvergewaltigung“. Und in einem Facebook-Reel von „Lukreta“ – einer rechtsextremistischen Initiative für „Frauenrechte“, hinter der die Influencerin Reinhild Boßdorf steckt, ehemaliges Mitglied der rechtsextremen „Identitären Bewegung“ – heißt es, bei Gruppenvergewaltigungen solle der Strafrahmen nur dann erhöht werden, wenn potenziell eine Schwangerschaft herbeigeführt werde. 

Wir haben mit Juristinnen und Juristen über den Passus und die Rechtslage gesprochen. Welche Strafen gibt es bei Gruppenvergewaltigungen und was hat die Koalition vor?

Die rechtsradikale Initiative „Lukreta“ interpretiert eine Passage aus dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD über den Strafrahmen bei Gruppenvergewaltigungen auf Facebook falsch (Quelle: Facebook; Screenshot: CORRECTIV.Faktencheck)

Verwirrung um Formulierung zu Strafmaß bei Gruppenvergewaltigungen 

Zunächst zur Formulierung, um die es geht: „Für Gruppenvergewaltigungen wollen wir den Strafrahmen grundsätzlich erhöhen, insbesondere bei gemeinschaftlicher Tatbegehung, bei Vergewaltigung und bei Herbeiführung einer Schwangerschaft“ – so steht es im Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD. 

Die Formulierung sorgte online für Verwirrung und sogar unter Rechtsexperteninnen für Erklärungsbedarf. Schließt eine Gruppenvergewaltigung nicht automatisch mit ein, dass sie gemeinschaftlich begangen wird und es sich um eine Vergewaltigung handelt? 

Elisa Hoven, Rechtswissenschaftlerin an der Universität Leipzig und Richterin am sächsischen Verfassungsgerichtshof schreibt uns, den Begriff „Gruppenvergewaltigung“ gebe es so nicht im Strafgesetzbuch. Umgangssprachlich spreche man von einer Gruppenvergewaltigung, wenn beide Sätze des Paragraph 177 „Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“ Absatz 6 des Strafgesetzbuches zutreffen würden:

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

Laut Mohamad El-Ghazi, Rechtswissenschaftler an der Universität Trier, lasse sich der Satz im Koalitionsvertrag nicht ganz widerspruchsfrei auflösen. Grundsätzlich stimme es, dass eine „Gruppenvergewaltigung“ nur gemeinschaftlich verübt werden könne. Unter eine gemeinschaftliche Tatbegehung würden im entsprechenden Strafrechtsparagrafen aber auch andere sexuelle Handlungen fallen. 

Wie die bisherigen strafrechtlichen Regelungen bei einer Gruppenvergewaltigung sind

Solche besonders schweren Fälle haben eine Mindeststrafe von zwei Jahren. Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren. „Das heißt, in diesen Fällen kann ein Gericht auch schon jetzt die höchste zeitliche Freiheitsstrafe verhängen, die das deutsche Strafrecht vorsieht. Schlimmer wäre nur die lebenslange Freiheitsstrafe“, erklärt uns El-Ghazi. 

Eine Untersuchung aus 2024 zu Sexualdelikten generell, an der auch Hoven von der Universität Leipzig mitwirkte und die insgesamt 86 Urteile aus den Jahren 2016 bis 2020 analysierte, konnte allerdings zeigen: Sämtliche Strafen befinden sich im unteren Drittel des Strafrahmens.

Formulierung im Koalitionsvertrag lässt nicht auf Strafmilderung bei Gruppenvergewaltigung ohne Schwangerschaft schließen 

Soviel zum Ist-Stand. Planen nun CDU/CSU und SPD – wie online etwa von AfD-Europaabgeordneter Kahn behauptet – tatsächlich eine „Strafmilderung bei Gruppenvergewaltigung“, nämlich dass sie ohne Schwangerschaft „in Zukunft weniger hart“ bestraft werde? 

„Nein, das kann man aus der Formulierung im Koalitionsvertrag ganz sicher nicht schließen“, antwortet uns El-Ghazi. Auch Hoven erklärt uns, man könne der Formulierung nicht entnehmen, dass es in Zukunft zu einer Absenkung des Strafrahmens in Fällen ohne Schwangerschaft kommen solle. „Schließlich werden für diese Fälle Strafschärfungen vorgesehen – das impliziert naturgemäß keine Absenkung bei anderen Fällen.“

Anders formuliert heißt das also: Nur weil dieser bestimmte Fall härter bestraft werden soll, heißt das nicht, dass andere Fälle milder bestraft werden sollen.

Kommt es nach einer Vergewaltigung zu einer Schwangerschaft, müssten Gerichte schon heute schärfer bestrafen, erklärt El-Ghazi, und nicht nur dann: „Allein schon der Umstand, dass von der Tat die Gefahr einer Schwangerschaft oder auch der Übertragung von Krankheiten (vor allem ohne Präservativ) ausgeht, kann und muss schon heute in der Regel straferschwerend berücksichtigt werden.“ 

Bei einer Vergewaltigung ein Kondom zu verwenden, ist kein strafmildernder Grund

Der Post von AfD-Politiker Dennis Hohlochs mit der Formulierung „Mit Kondom weniger Strafe?!“ ist ebenfalls irreführend. „Wir bestrafen den Täter, der kein Präservativ bei seiner Tat verwendet, in der Regel schwerer“, erklärt El-Ghazi, „Es verhält sich aber keinesfalls so, dass wir den Täter, der ein solches Präservativ bei seiner Tat nutzt, milder bestrafen.“ Das bedeutet: Kein Kondom zu verwenden ist zwar ein Strafschärfungsgrund – ein Kondom zu verwenden, aber nicht im Umkehrschluss ein strafmildernder Grund. Dass sich das ändern soll, ist aus dem Koalitionsvertrag nicht abzuleiten.

In ein fixes, einheitliches System gegossen ist all das nicht. Catharina Conrad, Rechtsanwältin und Mitglied der Strafrechtskommission vom Deutschen Juristinnenbund (DJB), erklärt uns am Telefon: Grundsätzlich seien die Höhen von Strafen immer Einzelfallentscheidungen, die von einer Menge Faktoren abhängen. Man könne nicht pauschal sagen, dass eine Vergewaltigung mit einer Schwangerschaft Folge im Vergleich schärfer bestraft werden würde. Beispielsweise könne ein Täter aufgrund seiner Vorstrafen oder weil er eine Waffe verwendet, zu fünf Jahren Freiheitsstrafen verurteilt werden, ohne dass das Opfer schwanger werde. Demgegenüber könne ein Ersttäter, dessen Opfer schwanger werde, drei Jahre Freiheitsstrafe bekommen. 

Koalitionsvertrag greift Unions-Gesetzentwurf aus 2024 wieder auf, der Mindeststrafen erhöhen will

Laut Koalitionsvertrag planen die Parteien, den „Strafrahmen grundsätzlich“ zu erhöhen. Für Hoven von der Universität Leipzig lässt diese Formulierung offen, ob der Gesetzgeber nur eine Anpassung der Mindest-, der Höchststrafe oder beider beabsichtigt. Wir haben bei den Koalitionsparteien nachgefragt, erhielten auf diese Frage jedoch keine Antwort. 

Gegenüber der Schwäbischen Zeitung gab Günter Krings, rechtspolitischer Sprecher der Unions-Fraktion, jedoch an, man wolle damit ein Anliegen aus einem Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches aus dem vergangenen Jahr aufgreifen. Dieser sieht eine Änderung der Mindeststrafen vor. 

Der Kern des Vorschlags: Die „gemeinschaftliche Tatbegehung“ bei Sexualdelikten soll mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden, ebenso wie eine „ungewollte Schwangerschaft“ als Folge einer Vergewaltigung. Mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe soll gemeinschaftliche Tatbegehung bestraft werden, bei der es zu einer Vergewaltigung kommt. 

Kritik an Gesetzentwurf und Koalitionsplänen zu Strafverschärfungen

Die Behauptungen in Sozialen Netzwerken bleiben also auch mit Blick auf die konkreteren Vorschläge im Gesetzentwurf falsch, da Gruppenvergewaltigungen generell höher bestraft werden sollen. Wir haben allen Verbreitern die Möglichkeit gegeben, zu ihren Beiträgen Stellung zu nehmen. Khan antwortete bis zur Veröffentlichung nicht, Hohloch und die Initiative „Lukreta“ gingen auf unsere Anfrage inhaltlich nicht ein.

Insgesamt fallen die Reaktionen von Expertinnen und Experten auf den Gesetzentwurf und den Plan im Koalitionsvertrag durchmischt aus, es überwiegt aber Kritik:

Elisa Hoven schreibt uns, grundsätzlich seien Strafrahmenverschärfungen „ein geeignetes Mittel, um das Sanktionsniveau in der Praxis anzuheben“. So sieht es auch Jörg Eisele, Rechtswissenschaftler an der Universität Tübingen. Die Union benannte Eisele als Sachverständigen zu einer Stellungnahme des Gesetzentwurfs. „Durch den Strafrahmen bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, wie er die Schwere des Delikts – auch im Verhältnis zu anderen Straftaten – einordnet“, schreibt Eisele darin. 

Auch El-Ghazi hält eine Erhöhung der Mindeststrafe bei einer Gruppenvergewaltigung mit einem Eindringen in den Körper für „rechtlich nachvollziehbar und vertretbar“, zugleich zweifelt er an dem Nutzen: „Die Gerichte haben schon jetzt alle Möglichkeiten, um auf schwere Begehungsweisen wie Gruppenvergewaltigungen auch mit der notwendigen Härte des Gesetzes zu reagieren.“ Damit meint er die möglichen hohen Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren. 

Keine Belege, dass höhere Strafen weniger Straftaten nach sich ziehen

Ähnliche Kritik äußerten Dilken Çelebi und Catharina Conrad vom Deutschen Juristinnenbund, die von der SPD und den Grünen als Sachverständige benannt wurden. Es stimme nicht, dass der bisherige Strafrahmen das Unrecht nicht ausreichend erfasse, da es möglich sei, hohe Freiheitsstrafen zu verhängen, heißt es in ihrer Stellungnahme. Dass sich „die verhängten Strafen ganz überwiegend im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens bewegen“, solle stattdessen mit verstärkter Sensibilisierung begegnet werden, also etwa verpflichtenden Fortbildungen. Conrad sagt uns am Telefon: „Wichtiger als den Strafrahmen zu erhöhen, ist, dass der Strafrahmen, der schon da ist, von den Gerichten auch genutzt wird.“

Die geplanten Strafschärfungen seien zudem symbolhaft, da kriminologische Erkenntnisse zeigten, dass sie nicht den erwünschten abschreckenden Effekt erzielten, schreiben Çelebi und Conrad. Letzterem schloss sich auch der von der FDP benannte Sachverständige Jörg Kinzig, Rechtswissenschaftler und Kriminologe von der Universität Tübingen, in seiner Stellungnahme an: Für die Richtigkeit einer Gleichung „höhere Strafen = weniger Straftaten“ gebe es keine Belege. 

Verschiedene Ansichten auch im Hinblick auf Strafschärfung durch Schwangerschaft als Tatfolge

Wir haben bei der CDU, der SPD und dem Bundesjustizministerium (BMJV) nachgefragt, warum der Strafrahmen bei der „Herbeiführung einer Schwangerschaft“ gesondert erhöht werden soll. Von der CDU erhielten wir keine Antwort, das BMJV antwortet uns, man prüfe derzeit, wie die Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag zu sogenannten Gruppenvergewaltigungen am besten umgesetzt werden können. Ddie SPD verwies auf ein Statement ihrer stellvertretenden rechtspolitischen Sprecherin Carmen Wegge: Jede Vergewaltigung sei ein massiver Angriff auf die Würde und Unversehrtheit eines Menschen – unabhängig von den Folgen, so Wegge. „Gleichzeitig sieht unser Strafrecht systematisch vor, besonders schwere Folgen – wie etwa eine daraus resultierende Schwangerschaft – im Strafmaß zu berücksichtigen.“ 

Auch diesbezüglich gehen die Ansichten der Fachleute auseinander: Eisele von der Universität Tübingen hält den Schritt in seiner Stellungnahme aufgrund der „schwerwiegenden psychischen Auswirkungen auf das Tatopfer“ für „durchaus plausibel“. Die Rechtswissenschaftlerinnen Hanna Welte und Patricia Geyler nennen die Strafschärfung in einem Artikel des Verfassungsblogs „grundsätzlich begrüßenswert“, merken aber an, dass die Regelung zu unangemessenen Ergebnissen führen könne, da sie von Faktoren außerhalb der Kontrolle des Täters abhänge, etwa wenn das Opfer verhüte oder aus biologischen Gründen nicht schwanger werden könne. 

Sie kritisieren zudem, dass der Koalitionsvertrag nur auf die Sanktionierung des Täters ziele und gleichzeitig der Abtreibungsparagraph 218a bestehen bleibe. Laut diesem sind Schwangerschaftsabbrüche – auch nach einer Vergewaltigung – rechtswidrig, wenngleich diese unter bestimmten Voraussetzung straffrei bleiben. Diese Kritik teilen auch Çelebi und Conrad vom DJB in ihrer Stellungnahme. 

Mitarbeit: Sarah Thust

Redigatur: Gabriele Scherndl, Matthias Bau, Sophie Timmermann 

Die wichtigsten, öffentlichen Quellen für diesen Faktencheck:

  • Koalitionsvertrag CDU/CSU und SPD, 21. Legislaturperiode: Link (archiviert)
  • Strafgesetzbuch: Link (archiviert) 
  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze – Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen der CDU/CSU-Fraktion, 2. Juli 2024: Link (archiviert)

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Author: Paulina Thom

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