Tendiere jetzt zu dieser „Lösung“: Da die Trennung nicht mehr vorhanden ist, kann auch #VZ241 nicht mehr gelten. Der Asphalt hat Gehwegcharakter, ist also einer. Weiter vorne, wo die Trennung wieder anfängt, haben wir einen unbeschilderten Radweg links der Linie.
Radfahrende müssten also absteigen, hätten aber auch keine Benutzungspflicht mehr.
Jetzt das Ganze noch in OSM abbilden und der Nachwelt irgendwie Hinweise hinterlassen.
#StVO #WarumHörtDerFahrradWegEinfachHierAuf #StVOGore #Radverkehrsführung

ausgeschildert. Für
habe ich gefunden, dass der, sofern kein Ende beschildert ist, gilt bis er offensichtlich nicht mehr gilt, und auch gleichberechtigte Einmündungen und Gabelungen nicht unbedingt ein Ende bedeuten.




auf dem Boden.


hängen.