ist der politische Teil der Implementierung des EU-Data Act in Deutschland abgeschlossen.
§ 2: Die BNetzA ist die einzige zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung
§ 3: Die BfDI erhält eine Sonderzuständigkeit und ist die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für nicht-öffentliche Stellen
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/157/VO.html?nn=197276
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