Wichtig fĂŒr die Umsetzung von #Patientenrechten auch im Rahmen der #ePA-EinfĂŒhrung:
Zum 1. MĂ€rz dieses Jahres wurde § 630g BGB an den datenschutzrechtlichen #Auskunftsanspruch der #DSGVO angepasst. Patientinnen und Patienten können nach § 630g Abs. 1 Satz 3 BGB auch Abschriften von der #Behandlungsakte, einschlieĂlich elektronischer Abschriften, verlangen, wobei die erste Abschrift unentgeltlich zur VerfĂŒgung zu stellen ist.
(Da bestand bisher noch eine LĂŒcke, weil digitales Neuland und so..)