#Amtsgericht #Heidelberg zur #Kündigung einer #Kleintierzuchtparzelle
#Dreimonatsfrist ist ausreichend #AmtsgerichtHeidelberg #AGHeidelberg
Der Kläger ist ein #Kleintierzuchtverein. Auf Grundlage der #Zuchtplatzordnung schlossen die Parteien einen #Pachtvertrag. Nach § 14 Zuchtplatzordnung hat die Kündigung eines Zuchtplatzes drei Monate vorher zu erfolgen.
§ 584 BGB ist durch § 14 Zuchtplatzordnung abbedungen worden. Die Regelung verstößt nicht gegen §§ 305, 307 BGB.
 
https://www.richterrecht.com/kleintierzuchtparzelle-dreimonatsfrist.html
Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter - Dreimonatsfrist bei Kündigung einer Kleintierzuchtparzelle

Dreimonatsfrist bei Kündigung einer Kleintierzuchtparzelle, Kleintierzuchtverein