Glaubensbekenntnisse gleich welcher Couleur können KEIN Teil einer allgemeinverbindlichen Rechtordnung eines demokratischen Rechtstaates sein, weil
1. dadurch insb. theokatischen "ultra-vires"-Vereinigungen die Möglichkeit zur Übernahme oder (ala röm.-kath. Kirche diktatorischen) Vorgabe der allein demokratisch legitimierten Staatsorganen zustehenden Hoheitsbefugnisse zur Gestaltung und Deutung der Rechtordnung eröffnet wird.
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