@radkolumne Ich sehe das problematisch weil es sich mit der strafrechtlichen Morddefinition beißt.
- Es fehlt konkretes Tatmotiv gegen die Opfer, reine Zuflligkeit reicht nicht.
- Totschlag mit besonderer Schwere der Schuld wäre eher machbar und könnte hier womöglich sogar höheres Strafmaß erlauben, insbesondere da die Umstände gar Sicherheitsverwahrung wegen Fremdgefärdung ermöglichen könnten.
