@radkolumne Ich sehe das problematisch weil es sich mit der strafrechtlichen Morddefinition beißt.
Es fehlt konkretes Tatmotiv gegen die Opfer, reine Zuflligkeit reicht nicht.
Totschlag mit besonderer Schwere der Schuld wäre eher machbar und könnte hier womöglich sogar höheres Strafmaß erlauben, insbesondere da die Umstände gar Sicherheitsverwahrung wegen Fremdgefärdung ermöglichen könnten.