@DerSchulze Das was die Polizei da schreibt ist abenteuerlich. §37 StVO gibt das Imho nicht ansatzweise her. Es gibt Abs. 2 Satz 6 https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html#:~:text=6%2E-,Wer,grenzt
Du fährst auf einer Radverkehrsführung, es gibt an der großen Ampel keine Signalanlage für Radverkehr, daher gilt das Ding für Radfahrende auf dem Radstreifen.
Die erste Signalanlage explizit für Radfahrende leuchtet in deinem Video grün, die Abbiegespur liegt aber nach d. gültigen roten Ampel.
Ob der Radweg abgesetzt ist oder nicht >>
@DerSchulze wird nicht unterschieden. Radverkehrsführung sind markiert mit Zeichen 237, 240 u. 241.
Man sollte aber zwingend damit rechnen, dass diese Regelung halbwegs unbekannt ist bei anderen Verkehrsteilnehmern und Verkerhsplanern. Verkehrsführung, Ampeln sind darauf großartig nicht angepasst.
@DerSchulze Also.. ähhh. Wirksamkeit von Ampeln wird in §37 StVO definiert. Auffällig ist, dass diese Definition keinen Bezug zu Farbanmarkierungen wie einer Haltelinie ( StVO Abschnitt 9 Markierungen, 67) enthält.
Die Definition von Haltelinien: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html#:~:text=Ge%2D%20oder,anzuhalten
sagt sogar aus, dass die Dinger "ergänzend" wirken.
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@DerSchulze Zudem möchte ich korrigieren. §37 besagt nicht, dass auf Radverkehrsführung nur Ampeln für Radverkehr gelten. Es gelten die gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer, wenn diese gesonderten Lichtzeichen vorhanden sind. Die reguläre Ampel wäre zu beachten.
Also eigentlich bist du volle Kanne über eine rote, gültige Ampel drüber. Da die Linksabbiegerspur für Radfahrende erst nach der roten Ampel beginnt, kannst du dich auch nicht auf diese beziehen.
@DerSchulze Da die große Ampel den querenden Fuß-/Radweg absichert, würde das als relevanter Querverkehr gelten.
Aber an sich spielt das nach §37 StVO auch keine Rolle.