@derschrauber @DieFurie
Akshually, der genaue Wortlaut:
Nicht Mitglied werden oder sein kann, wer Organisationen, Vereinigungen oder Parteien
aktiv unterstützt, deren Ziele in Wort und/oder Tat mit §2 (4) unvereinbar sind.
Das ist insbesondere der Fall, wenn die Organisation, Vereinigung oder Partei im
Verfassungsschutzbericht des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg aufgeführt ist
und das Mitglied für die Organisation, Vereinigung oder Partei an herausgehobener Stelle
tätig ist.
"Das ist insbesondere der Fall" bedeutet, dass es bei Eintritt der genannten Bedingungen (Orga im VS-Bericht und herausgehobene Stelle) keinerlei Interpretationsspielraum gibt.
Der Umkehrschluss, dass diese Bedingungen gelten müssten, ist aber falsch.
Der erste Satz ist uneingeschränkt gültig, nur muss man sich dann von Fall zu Fall prügeln, ob eine "aktive Unterstützung" erkennbar ist, und ob die Ziele der Org mit §2 (4) unvereinbar sind. Das scheint mir ein lösbares Problem.
Gute Arbeit! Aber was ist mit den anderen LV?