„Schulleitungen müssen bei der Vorbereitung der Abschiebung nicht kooperieren. Sie müssen auch Anfragen der Polizei, wann ein Kind Unterricht hat oder wann es wo anzutreffen ist, nicht beantworten. Das Aufenthaltsgesetz nimmt im § 87 alle Schulen, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen ausdrücklich von der Mitteilungspflicht gegenüber den Behörden aus.”