Wer sich zur Abwehr eines Auskunftsbegehrens auf Geschäftsgeheimnisse beruft, muss konkret darlegen können, dass die verlangten Informationen tatsächlich Geschäftsgeheimnisse.
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Geschäftsgeheimnisse als Grenze des Auskunftsanspruchs

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist ein erfolgsversprechender, wenn auch beschränkter Ablehnungsgrund bei Auskunftsanträgen nach Art. 15 DSGVO.

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