Bei einer #Inklusivmiete, in der auch die #Stromkosten enthalten sind, sind die Kosten der Unterkunft (KdU) nicht um einen aus der #Regelleistung ermittelten Anteil für Haushaltsenergie zu kürzen (BSG 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R)

Sobald also Kosten mietvertraglich (gilt auch für #Gemeinschaftsunterkünften) eingefordert werden wie z.B. Strom, Internet, müssen diese vom #Jobcenter als #KdU anerkannt werden. Und es darf dann nicht der Anteil für Strom aus dem #Regelsatz herausgerechnet werden.