8) Stattdessen nahmen sie sich alle Freiheiten, noch über die Verordnungen und Gesetze hinausgehende drakonische Strafen, u.a. Todesstrafen wegen geringster Vergehen, zu erlassen. Insofern zählt Richter Quittel zu den absoluten Ausnahmen.
Literatur: Stephan A. Glienke: Die Ausstellung "Ungesühnte Nazijustiz" (1959-1962). Zur Geschichte der Aufarbeitung nationalsozialistischer Justizverbrechen. Nomos Verlag, Baden-Baden 2008.
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