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Da die konkret hier in Rede stehende Einschränkung des Datenschutzrechts des Klägers seine Rechte nur überschaubar einschränkt, ist die Beklagte im Ergebnis als gerechtfertigt anzusehen.
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Da die konkret hier in Rede stehende Einschränkung des Datenschutzrechts des Klägers seine Rechte nur überschaubar einschränkt, ist die Beklagte im Ergebnis als gerechtfertigt anzusehen.
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