BGH zur Nachtragsverteilung und dem Zeitpunkt des Entstehens eines arbeitsrechtlichen Abfindungsanspruchs

Hier der Hinweis auf BGH, Beschluss vom 21. Mai 2026 – IX ZB 45/25. Die Leitsätze:

InsO § 6 Abs. 1 Satz 1, § 203 Abs. 1 und 2, § 204 Abs. 1 Satz 2:

Der ehemalige Insolvenzverwalter ist auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens befugt, die Anordnung einer Nachtragsverteilung zu beantragen und gegen eine den Antrag ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einzulegen.

InsO § 287 Abs. 2 Satz 1, § 292

Die Rechtsstellung des Treuhänders, insbesondere seine Befugnis, auf ihn übergegangene Forderungen des Schuldners einzuziehen und den erzielten Erlös an die Gläubiger zu verteilen, endet nicht mit dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode, sondern erst mit der Erledigung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.

Die Abtretungserklärung des Schuldners erfasst grundsätzlich nur solche pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge, die innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung entstanden sind.

Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich die Zahlung einer Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entsteht der Abfindungsanspruch erst durch die wirksame Verfügung des Arbeitnehmers über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses (Anschluss BAGE 149, 38 Rn. 21).

Aus der Entscheidung:

Rn 27: Die Abtretungserklärung des Schuldners verliert zudem für bis zum Ende ihrer Laufzeit bereits entstandene Forderungen nicht deshalb ihre Wirkung, weil dem Schuldner nach dem Ende der Laufzeit Restschuldbefreiung erteilt wird. Somit bedarf es für solche Forderungen keines konstitutiven, den Treuhänder zu einer Einziehung der Forderung erst ermächtigenden Beschlusses des Insolvenzgerichts (vgl. AG Duisburg, NZI 2010, 532, 533; Schmerbach, VIA 2010, 54, 55).

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