auch vor dem Hintergrund des Falles von Christian Zacharias in #Hamburg ein lesenswerter Diskussionsbeitrag auf LinkedIn von Dr. Karin Kelle-Herfurthđ
https://www.linkedin.com/posts/drkelleherfurth_schwer-an-mecfs-erkrankte-menschen-fallen-activity-7447886036610748416-gnMs?utm_source=share&utm_medium=member_ios&rcm=ACoAACNRf_kBthbK0cHeaFdy63o447IiZ1PaL_w
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Schwer an ME/CFS erkrankte Menschen fallen durch die Raster von Versorgung und Sozialrecht. Das wird kaum jemand bestreiten, der Betroffene kennt â und ihnen glaubt. Aufschlussreich ist, warum das⊠| Dr. Karin Kelle-Herfurth, MHBA | 16 comments
Schwer an ME/CFS erkrankte Menschen fallen durch die Raster von Versorgung und Sozialrecht. Das wird kaum jemand bestreiten, der Betroffene kennt â und ihnen glaubt. Aufschlussreich ist, warum das trotz bestehender Rechtsgrundlagen, Instrumente und bekannter belastungsinduzierter Zustandsverschlechterung (PEM) nach wie vor so ist. Dass Risiken und Dringlichkeit so hĂ€ufig ausgeblendet bleiben, verweist auf mehr als Vollzugsdefizite. Es fehlt nicht nur an Angeboten. Es gibt auch ein Problem der Erfassung, Bewertung und Anerkennung. Bevor Leistungen greifen können, muss Bedarf in den einschlĂ€gigen Verfahren als solcher registriert werden. Bereits daran scheitert es bei dieser Erkrankung immer wieder. Ein Beispiel bei der Begutachtungslogik fĂŒr den Pflegegrad: Bewertet wird, ob eine TĂ€tigkeit ausgefĂŒhrt werden kann. FĂŒr ME/CFS entscheidend ist aber, ob sie ohne unzumutbare gesundheitliche Folgen möglich ist. Wer alleine essen oder wenige Schritte gehen kann, gilt leicht als âselbstĂ€ndigâ. Dass dieselbe Belastung Stunden spĂ€ter oder am Tag danach einen schweren Crash auslösen kann, der ans Bett bindet, bleibt unsichtbar. Die maĂgeblichen standardisierten Verfahren bilden das krankheitsdefinierende Kernmerkmal also nicht angemessen ab. Es wird im System nicht anschlussfĂ€hig kommunizierbar. Ăhnlich beim Grad der Behinderung: ME/CFS ist in der Versorgungsmedizin-Verordnung nicht als eigenstĂ€ndiges Krankheitsbild mit spezifischer FunktionsbeeintrĂ€chtigung abgebildet. Obwohl die Erkrankung seit 1969 neurologisch klassifiziert ist, bleibt sie in einem zentralen sozialrechtlichen Referenzsystem bis heute ohne angemessene Entsprechung. Auch das zeigt, wie beharrlich sich Fehlpassungen in Ordnungsmustern halten. Und stutzig machen sollte, wie selten das Gebot der Schadensvermeidung praktisch sichtbar wird. Obwohl inadĂ€quate Anforderungen und aktivierende MaĂnahmen zu Verschlechterung fĂŒhren können und auch iatrogene Risiken dokumentiert sind. Hier wĂ€re zumindest eine besonders sorgfĂ€ltige AbwĂ€gung zu erwarten. Es greift zu kurz, nur von mangelnder Umsetzung, zu wenig Wissen oder Nicht-ZustĂ€ndigkeit zu sprechen. Das zeigt die OberflĂ€che: wie sich Verantwortung administrativ verteilt, bis sie praktisch nirgends mehr ankommt. Das tiefer liegende Problem liegt in Deutungs- und Bewertungsordnungen: Warum wird die Eigenlogik der Erkrankung in zentralen Verfahren nicht so erfasst, dass daraus Schutz, Anerkennung und Leistung folgen? Wer die Versorgungslage verĂ€ndern will, sollte deshalb nicht nur fehlende Strukturen und Finanzierung ins Visier nehmen, sondern auch die vorgelagerten Raster und Hoheitsgebiete zum Thema machen, in denen ĂŒberhaupt erst festgelegt wird, was als Bedarf gilt, was als zumutbar erscheint und was scheinbar ohne Konsequenzen ĂŒbergangen werden kann. Wo Entscheidungsmacht liegt, zeigt sich auch daran, was gar nicht erst entscheidungswirksam wird. Die Folgen verschwinden nicht. Sie verlagern sich â nur nicht dorthin, wo entschieden wird. | 16 comments on LinkedIn

