Wer öffentlich androht, Kriegsverbrechen zu begehen, begeht bereits in diesem Moment ein Kriegsverbrechen. Das Androhen genügt. (Zusatzprotokoll I der Genfer Konventionen, Art. 51 Abs. 2)
Die Strafe: bis zu 30 Jahre Haft. In besonders schweren Fällen: lebenslänglich (Römer Statut, Art. 77)
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