Meine Anwältin hat die Bundespolizei wegen der rechtswidrigen Pressemitteilung zur Zahlung von 10.000 € Schadenersatz aufgefordert.
Sie hat dabei ausdrücklich auf ein jüngeres Urteil des KG Berlin vom 20.12.2022, Az. 9 U 21/21, verwiesen, wonach dem Geschädigten eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 50.000 € zugesprochen wurde.

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Mein Fall ist ähnlich, auch hier ist die Rechtsverletzung massiv, da ich als Straftäter hingestellt und mein Ruf dadurch erheblich und nachhaltig geschädigt wurde und wird.

Wir haben der Bundespolizei damals eine Frist gesetzt bis zum 26.09.2023. Sie hat nicht gezahlt.

Die Forderung ist nicht verjährt. Ich kann diese (auch ohne Anwalt) vor Gericht bringen. Bei einem Streitwert von 10.000 € ist man beim Landgericht, mit Anwaltszwang bzw. -kosten.

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Rechtswidrige Pressemitteilung der Bundespolizei - 2. Etappe

Ich benötige als kleiner Journalist Deine Unterstützung im Kampf gegen eine große Schmutzkampagne

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@marvinoppong Das Geld steht dir natürlich zu, aber hat erst mal keine erzieherische Wirkung auf die Beamten, weil die das sicherlich nicht selber zahlen. Besteht Hoffnung auf ein Disziplinarverfahren, falls du hier gewinnst, oder auch unabhängig von diesem Verfahren?
@rainer Das stimmt. Teil des Problems, dass indirekt die Allgemeinheit für Schadenersatz aufkäme. Gute Frage, die ich leider nicht beantworten kann. Zu hoffen wäre es. Aber man weiß ja, wie niedrig z. B. Erfolgsquoten bei Beschwerden i.Z.m. Racial Profiling sind. Mache mir da keinerlei Hoffnungen. Aber mit steigendem Erfolg der laufenden Unterlassungs-/Widerrufs-/Feststellungsklage vor dem VG steigt sicherlich auch die Wahrscheinlichkeit interner Folgen. Anspruch auf D-Verfahren hat man nicht.
@marvinoppong genau, neben der erzieherischen Wirkung würde ich ein Disziplinarverfahren mit einem Ergebnis wie z. B. verzögerte Beförderung und dadurch verringerte Pensionsansprüche auch deshalb begrüßen, weil dadurch das Geld letztlich nicht mehr von der Allgemeinheit, sondern eben doch von den als rassistisch erkannten Polizisten käme.