@Bahnblogstelle @umwelthilfe
Der Vorsitzende Richter am VGH Mannheim wirkte meistens sehr interessiert in der Sachlage und vor allem in der Rechtslage. Über 1,5h wurde darüber diskutiert/ Argmunete ausgetauscht, ob jetzt Satz 3 oder 4 nach §49 Absatz 2 VwVFG greifen würde und schaute auch oft fragend zu Prof. Urs Kramer, der den LNV BW vertritt.
Während der Verhandlung klang der vors. Richter doch sehr überzeugt, dass der Gäubahndamm für die S-Bahn-Verschwenkung abgebaggert werden müsse, wie es die Bahn sagt und dass es den "Pfaffensteigtunnel schon gibt" (weil planfestgestellt und die Finanzierungsvereinbarung steht) als Ersatz für die #Gäubahn Anbindung zum Bahnknoten Stuttgart.
Doch der #Pfaffensteigtunnel ist erst zum Teil planfestgestellt und frühestens in 6..10 Jahren fertig in Betriebgenommen, ihn gibt es erst, wenn die ersten Personenzüge duchfahren dürfen.
Dass es ein Gutachten im Auftrag der Stadt gibt, das zeigt, dass die S-Bahn vom Nordbahnhof mittels einer neuen Stützmauer auch ohne Unterbrechung der Gäubahn zur neuen Haltestelle Mitnachtstraße verschwenkt werden kann, wurde im Gericht gestern nicht erwähnt. Die Gegner der Gäubahnkappung sagten im Gericht, sie hätten ja nichts gegen den Pfaffensteigtunnel und sie sehen ein, dass die Bahn die Krone des Gäubahn-Damms abbaggern dürfen (ohne dass es eine Stilllegung sei??), aber nicht müssen.
Die Richter_innen gingen darauf nicht ein.

Zitat aus der PM des Aktionsbündnis gegen #S21: "Denn, so Reicherter „die Genehmigung, die S-Bahn provisorisch auf den Gäubahndamm zu verlegen, bis die neue Strecke zur Mittnachtstraße fertig ist, hat die Bahn nicht genutzt. Stattdessen verlegt sie die neuen S-Bahn-Schienen neben dem Gäubahndamm und hat nun keine Genehmigung für die weitere Bauausführung.“
Warum es entgegen einer internen Untersuchung der Bahn notwendig sein soll, dafür den Gäubahndamm abzubaggern, konnte der für die Technik zuständige Mitarbeiter der Bahn nicht erklären. Auf Nachfragen des Gerichts blieb er stumm. Stattdessen erläuterte auf Seiten der Kläger Dr.-Ing. Hans-Jörg Jäkel, dass aus bahntechnischer Sicht Gäubahndamm und neue S-Bahn-Gleise ohne großen Aufwand nebeneinander bestehen bleiben könnten. Die Idee, eine Stützmauer ohne Genehmigung abzureißen, die 100 Jahre die Stabilität des Dammes gesichert habe, sei aberwitzig."

PM, der DUH:
https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/keine-abtrennung-der-gaeubahn-vom-stuttgarter-hauptbahnhof-deutsche-umwelthilfe-zieht-fuer-erhalt-der/

RE: https://climatejustice.social/@kletterli/116249297374961108

@Bahnblogstelle @umwelthilfe
Übrigens enden beide Sätze (3 und 4) des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes Absatz 2 hier mit den Satz:
"und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__49.html

Was ja offensichtlich gegeben ist wenn selbst mehrere Bürgermeister und Abgeordnete durch durch den Druck der Fahrgäste und Anrainer der #Gäubahn sich gegen die Kappung einsetzen. Der #S21 Technikchef Dr. Bitzer behauptete einfach, der erzwungene zusätzliche Umstieg der Fahrgäste in die S-Bahn wäre von keinen Nachteil und würde nicht Leute zum Umsteigen auf das Auto animieren, im Gegenteil wären sie sogar schneller an den Bahnsteigen der künftigen Tiefbahnsteighalle.

§ 49 VwVfG - Einzelnorm

parkschuetzer.de Statement 218279 von PS-Redaktion

Ein Parkschützer Statement