Sorry, Folks. Keine Wohlfühlglitzerwelt.

„Aus Art. 15 Abs. 2 #EMRK ergibt sich vielmehr, dass ein Verstoß gegen das Verbot der #Zwangsarbeit nur im Fall des Notstands zulässig ist.

Zusammenfassung
Die Einführung einer allgemeinen #Dienstpflicht in Deutschland – sei es durch einfaches (Bundes-)Gesetz oder durch eine Verfassungsänderung (z.B. Schaffung eines Art. 12b GG) – würde gleichermaßen gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstoßen.“

https://www.bundestag.de/resource/blob/435758/a480927ce006d1454b4e076f65d881d6/WD-2-083-16-pdf-data.pdf