Sorry, Folks. Keine Wohlfühlglitzerwelt.
„Aus Art. 15 Abs. 2 #EMRK ergibt sich vielmehr, dass ein Verstoß gegen das Verbot der #Zwangsarbeit nur im Fall des Notstands zulässig ist.
Zusammenfassung
Die Einführung einer allgemeinen #Dienstpflicht in Deutschland – sei es durch einfaches (Bundes-)Gesetz oder durch eine Verfassungsänderung (z.B. Schaffung eines Art. 12b GG) – würde gleichermaßen gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstoßen.“