Häufiger wird vermutet, dass das mit der #Verfassungstreue von #Wahlbeamte⁠n (#Bürgermeister und Landräte) überall so läuft wie in NRW und Rheinland-Pfalz (wo jüngst AfDler nicht zugelassen worden sind). Insbesondere ist es aber in #Sachsen anders. Dort muss der Kandidat seine Verfassungstreue vorab selber bestätigen, und für die Zulassung gilt die Fiktion, dass das so stimmt. [1/5]
Das hat vorallem den Vorteil, dass die Zulassung höchstens im Fall offenkundiger Unrichtigkeit fehlerhaft sein kann und die #Wahlprüfung bezüglich materieller #Wählbarkeit damit auf Fälle beschränkt werden kann, wo er tatsächlich gewählt worden ist. Wird zwar auch sonst so praktiziert, ist dann aber falsch, weil auch ein nicht gewählter Bewerber mandatsrelevant sein kann. Manche Bundesländer schließen aber den Fall fehlerhafter Zulassung generell von der Wahlprüfung aus. [2/5]
Die faktische Verlagerung der materiellen Zulassung auf nach der Wahl beeinträchtigt allerdings deren #Unmittelbarkeit. Das konkrete Formular in Sachsen (​https://www.revosax.sachsen.de/attachments/34404) ist auch komisch, weil es noch auf dem Stand von vor dem NPD-Urteil 2017 ist. Eingeführt worden ist das kurz danach, aber eigentlich zitiert der Gesetzenwurf dieses Urteil bereits (siehe oben). [3/5]
Zwischen den Bundesländern gibts auch sonst Unterschiede. NRW gehört anders als Rheinland-Pfalz zur Mehrheit der Bundesländer, wo Wahlbeamte nicht ernannt werden. Da gibts also nach der Wahl keine reguläre Möglichkeit zum Eingreifen mehr (eigentlich auch in Thüringen), während in RLP noch die Ernennung versagt werden könnte und der Posten erstmal vakant bliebe. Baden-Württemberg hat auch keine Ernennung, aber Amtsantritt erst nach Abschluss der Wahlprüfung. [4/5]
Keine Einschränkung der Wählbarkeit, aber potenziell Nichternennung haben Schleswig-Holstein und Hessen. Brandenburg hat weder das Eine noch das Andere; von der Wählbarkeit sind da nur spezifische Fälle ausgeschlossen, wie z. ⁠B. in den letzten 5 Jahren aus dem Beamtenverhältnis Entfernte. [5/5]
Zu #Brandenburg muss ich noch anmerken, dass die auch so ein Formular haben. Laut Innenministerium wird bei der Zulassung widerleglich die Richtigkeit dieser Erklärung vermutet. Bloß seh ich keinerlei Rechtsgrundlage für Nichtzulassung bei Unrichtigkeit. [1/2]
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 #Beamtenstatusgesetz (das entgegen landläufiger Meinung für #Wahlbeamte nur subsidiär zu Landesrecht gilt) kann nicht greifen, weil die #Wählbarkeit insoweit sehr klar nicht beschränkt ist und die Berufung unmittelbar durch die #Wähler erfolgt. Bloß gilt laut § 123 Landesbeamtengesetz § 12 #BeamtStG (Rücknahme der Ernennung) auch für Wahlbeamte analog. Dafür wär aber »arglistige Täuschung« nötig. [2/2]