§ 7 Abs. 1 Nr. 2
#Beamtenstatusgesetz (das entgegen landläufiger Meinung für
#Wahlbeamte nur subsidiär zu Landesrecht gilt) kann nicht greifen, weil die
#Wählbarkeit insoweit sehr klar nicht beschränkt ist und die Berufung unmittelbar durch die
#Wähler erfolgt. Bloß gilt laut § 123 Landesbeamtengesetz § 12
#BeamtStG (Rücknahme der Ernennung) auch für Wahlbeamte analog. Dafür wär aber »arglistige Täuschung« nötig. [2/2]