Die BNetzA darf sich im Streitbeilegungsverfahren nach § 212 Abs. 1 TKG nicht auf Abwarten zurückziehen. Nach Fristablauf besteht eine Entscheidungspflicht – das hat das VG Köln nun klargestellt.
📌 Wichtiger Baustein für effektiven Rechtsschutz im Zugangsverfahren.
Analyse im aktuellen Beitrag:
🔗 louven.legal/nach-fristablauf-im-streitbeilegungsverfahren-vg-koeln-verpflichtet-bnetza-zur-entscheidung
#Telekommunikation #Regulierung #VGKöln #BNetzA #Streitbeilegung
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