Die Verfasser des Grundgesetzes wussten warum sie Art. 104 geschrieben haben.
brüder dürfen auch keine ausrede sein.
@polizeigruen Aus dem Umgang bayrischer #Polizei mit #Klimaaktivisti wissen wir leider schon, dass das #Grundgesetz an dieser Stelle leider in der praktischen ANwendung eher stiefmütterlich behandelt wird. #praventivhaft

@LeelaTorres
@​HubertAiwanger

& Hubert Aiwanger &

#Aschaffenburg. Eine längst überfällige
Konsequenz muss sein, dass jeder, der als
Gewalttäter gegen die Allgemeinheit in
Erscheinung tritt, bereits beim ersten mal
entweder abgeschoben, eingesperrt oder
eingewiesen wird. Psychose, Drogenkonsum etc.
darf keine Ausrede sein.

15:07 - 26.01.25 - 9,2K Mal angezeigt

O 37 {1 73 © 460 RE: 8

@OCRbot @LeelaTorres
Was ist ein "Gewalttäter gegen die Allgemeinheit"?
@Canisius
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OCRbot/README.md at master · Lynnesbian/OCRbot

An OCR (Optical Character Recognition) bot for Mastodon (and compatible) instances - Lynnesbian/OCRbot

GitHub
@Canisius Ich würde ja sagen, ein Gewalttäter gegen die Allgemeinheit ist z.B. jemand, der Nazi-Flugblätter verteilt.
@LeelaTorres
@polizeigruen
Formulierung gut gewählt: wer nur gewalttätig zu seiner Frau oder Einzelnen (Radfahrer etc) ist, ist da nicht die "Allgemeinheit" bedroht ist, damit nicht gemeint.
Freie Wähler Wähler können weiter ruhig schlafen.
@polizeigruen Hubert #Aiwanger müsste eigentlich durch den Verfassungsschutz beobachtet werden – und wäre er eine Partei müsste das Bundesverfassungsgericht ihn verbieten.

@polizeigruen für die, die wie ich den Artikel 104 nicht auswendig kennen:

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_104.html

Art 104 GG - Einzelnorm

@polizeigruen da würde mich doch interessieren, wohin Aiwanger all die AfDler abschieben will mit ihren verbalen Gewaltergüssen

@polizeigruen
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 104

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

1/4

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

2/4

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

3/4

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

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