Wir begrüßen die kürzliche Überarbeitung des strafrechtlichen Sanktionsrechts durch den Bundestag, wonach „geschlechtsspezifische“ u. „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Beweggründe explizit als strafschärfend gelten.

#Jusitz #Strafrecht #Gewalt

https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/institut-begruesst-ergaenzung-in-46-absatz-2-satz-2-strafgesetzbuch

Institut begrüßt Ergänzung in § 46 Absatz 2 Satz 2 Strafgesetzbuchs

Geschlechtsspezifische und gegen sexuelle Orientierung gerichtete Tatmotive sind künftig explizit strafschärfend. Ein wichtiges Signal für Rechtsanwender*innen.

Institut für Menschenrechte