Gerade bestätigt das Bundesverfassungsgericht: Auch das deutsche Gesetz zur #Vorratsdatenspeicherung ist unanwendbar und mit EU-Recht unvereinbar.

Damit bleibt es dabei: Die Vorratsdatenspeicherung ist eine Gefahr für unsere Freiheit – sie hat keinen Platz in einer Demokratie.
Deshalb muss der Gesetzgeber dieses Gesetzesleiche jetzt auch endlich streichen! #vds

@digitalcourage muss jetzt auch jede Regierung, die wieder solchen Stuss fordert, in den Knast?
@digitalcourage Yay! An alle, die beim Kampf gegen die #vds mitgewirkt haben: Danke für den langen Atem! <3
@digitalcourage Hat jemand mitgezählt, zum wievielten mal fast dasselbe Gesetz jetzt für verfassungswidrig erklärt worden ist?
@digitalcourage Aha...hast du auch einen Link oder Quelle?
Vielleicht such ich 'falsch', aber ich kann kein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts finden 🤷‍♂️

@NachteuleBerlin @digitalcourage https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-037.html

„- 1 BvR 141/16, 1 BvR 2683/16, 1 BvR 2845/16

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richteten sich unmittelbar gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der Strafprozessordnung (StPO), die die anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf Vorrat (sogenannte anlasslose Vorratsdatenspeicherung) vorsahen.
Aus den Begründungen der Verfassungsbeschwerden geht nicht hervor, inwieweit nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. September 2022, SpaceNet AG u.a., C-793/19, C-794/19, EU:C:2022:702 noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht. Der EuGH hatte darin die gesetzliche Pflicht von Telekommunikationsdienstleistern in Deutschland zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig erklärt.“

Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richteten sich unmittelbar gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der Strafprozessordnung (StPO), die die anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf Vorrat (sogenannte anlasslose Vorratsdatenspeicherung) vorsahen. Aus den Begründungen der Verfassungsbeschwerden geht nicht hervor, inwieweit nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. September 2022, SpaceNet AG u.a., C-793/19, C-794/19, EU:C:2022:702 noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht. Der EuGH hatte darin die gesetzliche Pflicht von Telekommunikationsdienstleistern in Deutschland zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig erklärt.

@tbr @digitalcourage ...aber steht dort nicht das dre Verfassungsbeschwerden NICHT angenommen werden? 🤔🤷‍♂️
@NachteuleBerlin @digitalcourage Richtig, das deutsche Bundesverfassungsgericht hat eine eigene Entscheidung in der Sache nicht für notwendig erachtet. Aus seiner Sicht reicht das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union, welches die hier angegriffene Vorratsdatenspeicherung für für unvereinbar mit Unionsrecht erklärt. Näheres im zitierten Text.
@digitalcourage
Schönes Plakat! SEHR schönes Plakat!!!

@digitalcourage

... und wieder dürfen wir gespannt sein, ob unsere Regierung #Datenschutzgesetze jetzt endlich einhalten und nicht ständig aushöhlen wird.

#Vorratsdatenspeicherung