Auf in die nächste Runde! Morgen verhandelt das LG Leipzig das Hauptsacheverfahren von Sony Music Germany gegen @[email protected]. Die Streitfrage: Können DNS-Resolver für #Urheberrecht​sverletzungen auf Webseiten verantwortlich gemacht werden, die Nutzer*innen mittels des Resolvers aufrufen? Sony ist der Auffassung, dass #Quad9 nicht nur der #Störerhaftung unterliegt, sondern direkt für #Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist. #SonyMusic will erwirken, dass der Dienst #Netzsperren einrichtet.
Ein von uns beauftragtes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Ruth Janal zeigt, dass die Forderung von Sony Music Germany der Rechtssprechung des @EUCourtPress und des #BGH widerspricht. Die Kriterien, nach denen Sharing-Plattformen wie @YouTube für #Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden können, sind sehr eng gesteckt und können nicht auf Vermittlungsdienste wie DNS-Resolver übertragen werden. https://freiheitsrechte.org/themen/demokratie/rechtsgutachten-quad9
Rechtsgutachten: Keine urheberrechtliche Haftung für DNS-Dienste

GFF – Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.
Prof. Ruth Janal zeigt in ihrem Gutachten, dass Dienste wie #Quad9 nicht für Inhalte Dritter haften. Deutlicher wird es mit Inkrafttreten des #DigitalServicesAct. Der #DSA sagt: Die Hürden für #Netzsperren durch DNS-Resolver müssen mindestens genauso hoch sein wie für die Anbieter von Internetzugängen. Was ist ein DNS-Resolver und warum unterstützen wir @quad9DNS gegen Netzsperren? Antworten dazu gibt es in diesem Video: https://www.youtube.com/watch?v=HdC7Dy7xLzU
David gegen Goliath: Warum die Gesellschaft für Freiheitsrechte Quad9 gegen Netzsperren unterstützt

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Weitere Informationen zu unserem Fall mit @quad9dns findest du hier: https://freiheitsrechte.org/themen/demokratie/quad9.

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**Quad9 Netzsperre**: Keine urheber|rechtliche Haftung für DNS-Dienste!

Wir unterstützen den unabhängigen DNS-Resolver Quad9 in einem Gerichtsverfahren gegen eine Verfügung, die die Einrichtung von Netzsperren auferlegt.

GFF – Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.