Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 #Grundgesetz in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Aspekt davon ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Doch dieses Recht wird mit jüngsten Entscheidungen immer weiter aufgeweicht.