#Rechtsgrundsatz:
Ne bis in #idem;
Art. 103 Abs. 3 GG: #Niemand darf wegen derselben #Tat auf #Grund der #allgemeinen #Strafgesetze #mehrmals #bestraft werden.
#Diskussion um #Gesetzesentwurf: #Erweiterung der #Wiederaufnahmemöglichkeiten #zuungunsten des #Verurteilten gemäß §362 #StPO
#Hinweis durch #Podcast #FAZ #Einspruch, 171: #Aufweichung des #Doppelbestrafungsverbots?