In Aachen gab es übrigens die selbe Situation, das wurde auch schon mal bei extra 3 thematisiert.

Die @stadtaachen hat wohl in Folge die Beschilderung angepasst, sodass auch mit dem Fahrrad geliefert werden darf.

@mainz_de Wollt ihr das nicht auch mal machen?

#Extra3 #RealerIrsinn #Aachen

https://www.ardmediathek.de/video/extra-3/realer-irrsinn-gebuehr-fuer-fahrradkuriere-in-aachen/ndr/Y3JpZDovL25kci5kZS9mYzRlODZhYy1iMGIzLTQ0ZDMtODdjMi1lY2JkYTE3OGNlZjM

extra 3 : Realer Irrsinn: Gebühr für Fahrradkuriere in Aachen - hier anschauen

Aachen will die Verkehrswende. Bei der Stadt arbeiten die fleißigen Beamten pausenlos daran, dass Aachen noch fahrradfreundlicher wird. Bis auf einige Ausnahmen.

@HoernchenCecile auch wenn mir die humoristische Verarbeitung angesichts des ernsten Themas etwas zynisch erscheint, hier eine Folge '#realerIrsinn' von #extra3, bei der es um einen mehr als 10 Jahre von der #DB wider besseren Wissens nicht #barrierefrei gehaltenen #Bahnhof und die entsprechend absurde Lösung dazu geht. Da ich dort in der Nähe gelebt habe, ist mir das besonders in Erinnerung geblieben.

https://yewtu.be/watch?v=rSL-7JTkGxw

#Ableismus #DeutscheBahn

"die gegenwärtig erhältlichen Videokonferenzsysteme [...] als erlaubt gelten."
Ähm bitte was?
Der HDB meint, jede Videokonferenzsoftware ist an Schulen erlaubt um ein lebenswichtiges Interesse zu schützen und da sie im öffentlichen Interesse liegt...

Die MS-Telemetrie erscheint mir nicht lebenswichtig und im öffentlichen Interesse ist sie niemals...

Ist dann jetzt am Ende sogar #zoom an Schulen erlaubt oder wie?

#RealerIrsinn
https://datenschutz.hessen.de/videokonferenzsysteme-schulen

Videokonferenzsysteme in Schulen

Bei Schulschließungen zur Bewältigung der Corona-Krise können Videokonferenzen einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags leisten. Der HBDI geht daher davon aus, dass für die Dauer der Krisenbewältigungsmaßnahmen die gegenwärtig erhältlichen Videokonferenzsysteme aufgrund einer vorläufigen positiven Beurteilung gemäß Art. 6 Abs. 1