Über dieses brisante Detail aus dem AfD-Verdachtsfall-Beschluss spricht keiner

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Über dieses brisante Detail aus dem AfD-Verdachtsfall-Beschluss spricht keiner

von Thomas Laschyk | Juli 25, 2025 | Aktuelles

Die AfD hat sich gerade unerwartet bei der Verbotsdiskussion ein Eigentor geschossen. Und irgendwie berichtet keiner darüber, dass der Beschluss, mit welchem die Beschwerde gegen die Einstufung als rechtsextremistischen Verdachtsfall abgelehnt wurde, bedeutet, dass die AfD verboten werden könnte.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2025, die vor wenigen Tagen bekannt gegeben wurde, ist für viele eher eine Randnotiz gewesen. Die AfD scheiterte mit einer Beschwerde gegen die Einstufung als rechtsextremistischer Verdachtsfall. Fast eine Banalität, da die AfD inzwischen bereits als gesichert rechtsextrem eingestuft wurde, wogegen sie derzeit ebenfalls klagt. Selbst Gegner der AfD sehen darin keine Überraschung: Die AfD ist ziemlich eindeutig rechtsextrem und die Gerichte sehen das auch.

Doch beim näheren Hinsehen hat der Beschluss viel mehr Sprengkraft, als berichtet wird. Die Richter vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nutzten den Fall nämlich, um eine grundlegende Frage zu beantworten, die für ein mögliches Parteiverbotsverfahren entscheidend ist. Und die AfD hat mit ihrer Prozesswut unfreiwillig dafür gesorgt, dass diese Antworten nun schwarz auf weiß vorliegen. Und letztlich klar machen, dass die AfD alle Voraussetzungen erfüllt, verboten zu werden.

Ups: AfD erfüllt alle Voraussetzungen für ein Verbot

Konkret hatte die AfD juristisch dagegen gekämpft, vom Verfassungsschutz als sogenannter Verdachtsfall beobachtet werden zu dürfen. Die Einstufung erfolgte bereits 2021, die Klage scheiterte letztes Jahr. Und nach der jetzigen Beschwerde ist das Urteil jetzt rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die AfD-Beschwerde zurückgewiesen hat. Wichtiger aber als dieses Ergebnis ist die Begründung des Gerichts. Wie der Anwalt Chan-jo Jun in einem Post feststellte: Die Leipziger Richter gingen erstaunlich weit über das Nötige hinaus und stellten dabei eine bislang umstrittene Weiche für ein mögliches AfD-Verbot: Darf man davon ausgehen, dass die AfD ihre verfassungsfeindlichen Parolen auch tatsächlich umsetzen will? Das Bundesverwaltungsgericht sagt jetzt: Ja, das darf man – und zwar ohne jedes Wenn und Aber.

Das ist wichtig, denn es war der letzte Baustein, der noch gefehlt hat. Die Hürden für ein AfD-Verbot sind hoch. Aber jetzt haben mehrere der höchsten Gerichte unseres Landes in Summe erklärt, dass die AfD sie eigentlich alle erfüllt. Entgegen der Durchhalteparolen, die besonders aus der Union kommen, dass die Hürden für ein Verbot der AfD zu hoch seien, scheint diese rechtsextreme Partei sie doch zu erfüllen. Das sagt nicht irgendein Blog, das sagt nicht nur der Verfassungsschutz, das sagen mehrere der höchsten deutschen Gerichte. Schauen wir es uns genauer an.

Was sind die Voraussetzungen wirklich?

Ein Parteiverbot setzt laut Bundesverfassungsgericht voraus, dass eine Partei aggressiv-kämpferisch gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) vorgeht und das Potenzial hat, diese Ordnung erheblich zu beeinträchtigen. Dabei genügt es juristisch, wenn die Partei gegen eines der drei Kernprinzipien der FDGO verstößt: entweder gegen das Prinzip der Menschenwürde bzw. der Menschenrechte, das Demokratieprinzip oder das Rechtsstaatsprinzip. Ein Verstoß gegen alle drei Prinzipien gleichzeitig ist nicht notwendig. Unter anderem Dobrindt hatte dazu mehrere Fake News verbreitet.

Anwalt Jun: Dobrindt verbreitet Fake über AfD-Verbot-Voraussetzungen

Verfolgt die AfD verfassungsfeindliche Ziele? Dieser Part ist relativ eindeutig von mehreren Gerichten bestätigt worden. Am deutlichsten und vielleicht auch überraschendsten im gescheiterten Verbot des rechtsextremistischen Propaganda-Blattes Compact. Viele, die sich nicht mit der Materie beschäftigt hatten, sahen darin schlechte Vorzeichen für ein AfD-Verbot, dabei stand dort sogar Gegenteiliges drin. Das Gericht attestierte dem Magazin durchaus, eindeutige verfassungsfeindliche Inhalte – allen voran das Konzept „Remigration“. Nur: Als Magazin hat es nicht nur verfassungsfeindliche Inhalte, daher war in diesem Fall ein Verbot zu viel.

Warum der Compact-Sieg der AfD im Verbotsverfahren nichts nutzt

Die AfD macht sich dieses verfassungsfeindliche Konzept offensichtlich sehr zu eigen. Viele sprechen sich dafür aus, es wurde offiziell in Programme aufgenommen. Das Gericht geht in seinem Beschluss auch darauf ein, dass dieses Konzept der Partei eindeutig zuzuordnen ist. Und die untauglichen Distanzierungsversuche.

Deshalb herrscht auch große Panik in der Partei und man versucht sich formell von dem Begriff zu distanzieren. Wobei auch diejenigen wie Krah, die aus strategischen Gründen sich von einigen Aspekten zu distanzieren, an den zentralen, rechtsextremen Punkten festhalten. Richtig gelesen: Die AfD weiß, dass sie hier die Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt. Nur bei einem Teil der Union scheint das nicht angekommen zu sein. Also: Die AfD hat Ziele, die eindeutig gegen die Verfassung verstoßen. Hat das Bundesverwaltungsgericht attestiert.

Positionspapier: AfD im Panikmodus wegen der Verbotsdebatte

Neuer Beschluss: Ein verfassungsfeindliches Ziel reicht für ein Verbot

In ihrem jetzt veröffentlichten VerdachtsfallBeschluss ziehen die Richter einen entscheidenden Vergleich. Während man bei einem Presseartikel nicht automatisch annehmen kann, dass der Autor seine extremen Ansichten auch politisch in die Tat umsetzen will, gilt für politische Parteien genau das Gegenteil. In den Worten des Gerichts, ist „dieser Wille einer parteipolitischen Betätigung immanent“.

Eine Partei will das, was sie sagt, auch verwirklichen. Das ist das, was Parteien sind. Was nach einer Binsenweisheit klingt, ist juristisch ein Durchbruch. Bisher wandten Kritiker eines AfD-Verbots ein, dass auch verfassungsfeindliche Ziele der Partei nicht zwangsläufig für ein Verbot reichen könnten. Doch das Bundesverwaltungsgericht macht klar, dass solche Äußerungen im Parteikontext immer als Ziel verstanden werden müssen. Wenn die AfD etwa von „Remigration“ faselt – dem massenhaften Vertreiben ungeliebter Menschen –, dann will sie dieses Programm im Machtfall auch umsetzen. Dieser Wille zur politischen Umsetzung sei dem Parteiwesen inhärent.

AfD-Eigentor

Genau an diesem Punkt hat sich die AfD selbst ein Bein gestellt. In ihrer Beschwerde fragte sie, ob man nicht unterstellen müsse, die Partei würde ihre verfassungsfeindlichen Angriffe auf die freiheitliche demokratische Grundordnung im Ernstfall gar nicht umsetzen, da sie sich ja „durch die Justiz korrigieren“ ließe. Die AfD wollte den Gerichten weismachen, ihre verfassungsfeindlichen Aussagen seien letztlich folgenloses Gerede – schließlich gäbe es ja Gerichte, die allzu radikale Schritte schon stoppen würden. Selbstsame Form der Verteidigung – ja, wir fordern Verfassungsfeindliches, aber würden das ja nicht umsetzen können, weil es ja verfassungsfeindlich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieser absurden Argumentation eine klare Absage erteilt. Eine Demokratie kann nicht darauf bauen, dass eine extremistische Partei sich von Gerichten zähmen lässt, nachdem sie an die Macht gekommen ist. Im Gegenteil, so das Gericht, muss man gerade bei Parteien davon ausgehen, dass sie ihre Ankündigungen ernst meinen und planvoll verfolgen. Diese Feststellung war überfällig – und sie kommt aus berufenem Munde.

Dass das Gericht diese Fragen beantwortet hat, hat die AfD selbst zu verantworten. Sie hat sie nämlich genauso gestellt:

Damit wären alle Voraussetzungen für ein AfD-Verbot erfüllt…

Bemerkenswert ist, dass damit ein bislang heiß umstrittener Aspekt eines Parteiverbotsverfahrens einen deutlichen Hinweis bekommen hat. Juristinnen und Juristen diskutieren seit Jahren über das Kriterium der „kämpferisch-planmäßigen Umsetzung“: Reicht es für ein Parteiverbot, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ziele hat, oder muss auch nachgewiesen werden, dass sie aktiv und planvoll daran arbeitet, diese Ziele durchzusetzen?

Im NPD-Verbotsverfahren 2017 scheiterte ein Verbot letztlich daran, dass der Bundesverfassungsgerichtshof zwar die Verfassungsfeindlichkeit anerkannte, der Partei aber die Realisation nicht zutraute (mangels gesellschaftlicher Relevanz). Bei der AfD stellt sich diese Frage in verschärfter Form, gerade weil sie inzwischen über erhebliche politische Schlagkraft verfügt. Bislang hätte die AfD in einem Verbotsverfahren wohl genau an dieser Stelle angesetzt und behauptet: Uns mögen fragwürdige Aussagen vorgeworfen werden, aber niemand kann beweisen, dass wir sie je umsetzen würden.

Fazit: Eigentlich sind alle Voraussetzungen für ein Verbot vorhanden

So schreibt Anwalt Jun also zusammenfassend: „Anders als bei Compact brauchen wir also keine Gewichtung von Lifestyle-Artikeln zu politischer Programmatik. Wenn die AfD Remigration befürwortet, will sie das auch umsetzen – es ist einer Partei immanent. Für das Parteiverbot ist es erforderlich, dass die (unstreitig) verfassungsfeindlichen Ziele auch kämpferisch-planmäßig umgesetzt werden sollen. Diese Frage war für die Einstufung gar nicht im Mittelpunkt, das BVerwG nutzt aber die Gelegenheit, klarzustellen, dass zwischen der Auslegung des OVG Münster und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Diskrepanz besteht.“

Und jetzt? Das war jetzt das Bundesverwaltungsgericht. Ein AfD-Verbot würde das Verfassungsgericht entscheiden. Es spricht natürlich vieles dafür, dass dieses das genauso sehen würde. Ob das so wäre, könnte man vielleicht schon bald herausfinden: Die AfD hatte angekündigt, eine Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Jun schreibt. „Damit müsste sie eigentlich schon fertig sein, denn der Beschluss stammt vom 20.05.2025 und die Frist für die Einlegung ist ein Monat ab Bekanntgabe. Eine Verfassungsbeschwerde wäre sehr wünschenswert, denn dann könnte endlich das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsfeindlichkeit Stellung nehmen. Es wäre ein vorweggenommenes Verbotsverfahren.“ [sic]

Politik, jetzt ist Zeit zu handeln!

Das Signal in die Politik ist aber eindeutig: Es ist ein Trugschluss, zu glauben, man könne die AfD durch Anbiederung bändigen. Genauso trügerisch ist es, sich von der Oberfläche täuschen zu lassen – von ein paar moderaten Worthülsen oder dem bürgerlichen Anstrich, den sich die Partei gelegentlich gibt. Die AfD bleibt in ihrer DNA eine verfassungsfeindliche Partei. Das sagen nicht mehr nur politische Gegner, sondern es lässt sich aus einer Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen ablesen.

Ein Verbotsverfahren, wie es das Grundgesetz für genau solche Fälle vorsieht, ist keine „Konkurrenzbeseitigung“, sondern ein Akt wehrhafter Demokratie. Natürlich muss ein solcher Schritt gut überlegt und juristisch sauber vorbereitet sein. Doch die jüngsten Urteile liefern das Rüstzeug dafür. Was jetzt noch fehlt, ist der Mut der Politik, diesen Weg auch zu gehen.

Weder aus Unkenntnis noch aus Furcht vor der AfD darf auf ein Verbotsverfahren verzichtet werden. Jeder Tag, den man mit Beschwichtigung und Zögern verbringt, stärkt am Ende jene, die unsere freiheitliche Ordnung bekämpfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deutliche Worte gefunden – nun muss die Politik handeln, damit dieses Eigentor der AfD zum Sieg für die Demokratie wird. Dieser Beschluss zeigt in aller überraschender Klarheit: Ein AfD-Verbot hätte Erfolg. Und es wird Zeit, dass wir uns dieser Wahrheit stellen. Teilt diesen Artikel, damit mehr Menschen darüber aufgeklärt werden.

Artikelbild: Jan Woitas/dpa

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Thomas Laschyk

Volksverpetzer

Brisante Fragen zum Leistungszentrum Grüngürtel: FC geht in die Offensive – Warum gibt es eine Baugenehmigung vor Unterschrift unter den Pachtvertrag?

Report-K

Das Archivfoto zeigt die Gleueler Wiese im Jahr 2020.

Köln | Die 1. FC Köln GmbH & Co KGaA meldete am gestrigen 13. November 2024 die Erteilung der Baugenehmigung für das Leistungszentrum im Rheinenergiesportpark in der KW 45 und die Unterschrift unter einen Pachtvertrag für das zu bebauende Grundstück in der KW 46. Diese Meldung verbindet das Unternehmen mit Forderungen nach weiteren Sportplätzen im Grüngürtel. Die Mitteilung ist in mehrerlei Hinsicht ungewöhnlich und bedarf der Aufklärung.

Der Screenshot zeigt die entsprechende Passage aus der Pressemitteilung des 1. FC Köln vom 13. November 2024. | Foto: Screenshot

„Die Stadt Köln hat mit der Erteilung der Baugenehmigung in der vergangenen Woche und der Unterzeichnung eines Erbbaurechtsvertrags mit dem 1. FC Köln am Mittwoch (13. November 2024) den Weg für die Errichtung eines neuen Leistungszentrums am Geißbockheim geebnet. Dieser Schritt ist Teil der Kompromiss-Lösung, die der FC gemeinsam mit Politik und Verwaltung für den Ausbau am Geißbockheim erarbeitet hatte.“

Textbeginn der Pressemitteilung der 1. FC Köln GmbH & Co KGaA vom 13. November 2024 um 15 Uhr

Am gestrigen Mittwoch hat die Stadt Köln, laut der öffentlichen Mitteilung des 1. FC Köln einen Erbbaurechtsvertrag für die Errichtung eines Leistungszentrums auf dem ehemaligen Trainingsplatz im Rheinenergiesportpark unterzeichnet. Dabei lassen die Vertreter des 1. FC Köln offen, ob dieser Vertrag mit der 1. FC Köln GmbH & Co KGaA oder mit dem Verein, also dem 1. Fußball-Club Köln 01/07 e.V. unterzeichnet wurde. Da der 1. FC Köln schreibt, dass bereits vergangene Woche, also vor Unterzeichnung des Erbbaurechtsvertrages, die Baugenehmigung für das Gebäude des Leistungszentrums erteilt wurde und es bisher immer hieß dies sei ein Projekt der 1. FC Köln GmbH & Co KGaA, ist davon auszugehen – auch aufgrund des Ratsbeschlusses im nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung vom 1. Oktober 2024, dass die KGaA auch der Unterzeichner des Pachtvertrages und der Baugenehmigung war.

Die Verwirrung

So schreibt die KGaA: „Der Verein hatte zugesichert, vorerst auf die Gleueler Wiese zu verzichten, wenn Politik und Verwaltung im Gegenzug den Neubau ermöglichen und sogenannte Satelliten-Plätze in unmittelbarer Nähe des Geißbockheims zur Verfügung stellen – letzteres ist aktuell aber offenbar wieder ungewiss, wie Teile des Ratsbeschlusses vom 1. Oktober 2024 und der öffentliche Diskurs zum Thema vermuten lassen.“ In diesem wichtigen Punkt des „Verzichts“ ist nicht klar, wer dies zusichert: die KGaA oder der e.V.?

Nach den der Redaktion vorliegenden Unterlagen aus der Ratssitzung vom 1. Oktober 2024 war der Pächter für die sogenannten Satellitenplätze nicht die 1. FC Köln GmbH & Co KGaA, sondern der 1. Fußball-Club Köln 01/07 e.V.. Das hat eine Reihe von Vorteilen für den Verein. Report-K berichtete.

FC Erweiterung und Gleueler Wiese wird Thema im Kommunalwahljahr 2025

Weiter heißt es in der schriftlichen Mitteilung: „Wir freuen uns, dass die Stadt bezüglich des Neubaus verbindliche Fakten geschaffen hat. Für den 1. FC Köln ist aber auch klar: Ohne Satelliten-Plätze wird es den Neubau nicht geben. Ein erweitertes Leistungszentrum ohne entsprechende Trainingsplatzkapazitäten wäre reine Ressourcenverschwendung“, sagt FC-Geschäftsführer Philipp Türoff. „Weil wir die Bereitstellung der Satelliten-Plätze akut gefährdet sehen, fordern wir Politik und Verwaltung auf, Alternativen zu den von uns geplanten Trainingsplätzen auf der Gleueler Wiese und den für den Neubau zu opfernden Trainingsplatz 3 zu finden.“

Interessant an diesem schriftlichen Zitat ist, dass der Geschäftsführer der KGaA Türoff diese Aussage trifft. Wer ins aktuelle Vereinsregister des Amtsgerichts Köln blickt findet, dort unter der Vereinsnummer VR 4346 den 1. Fußball-Club Köln 01/07 e.V. mit den eingetragenen Vorständen Eckhard Sauren, Dr. Carsten Wettich und Dr. Werner Wolf. Aber dort findet sich Türoff nicht.

Der 1. FC Köln widmet den Satellitenplätzen einen weiteren Absatz in seiner Erklärung. Da geht es um einen Platz in Hürth und um den Ascheplatz Fort Deckstein und die Kampfbahn. Diese will der FC für künftige Anforderungen „entsprechend renovieren“. Kritik übt der 1. FC Köln an der Kommunalpolitik, die eine Ertüchtigung der Kampfbahn ablehne. Weiter heißt es in der Pressemitteilung, die die 1. FC Köln GmbH & Co KGaA verschickte: „Zudem hat die geplante Nutzung des Platzes von Blau-Weiß Köln durch den FC bei den dort trainierenden Vereinen aus dem Breitensport und im Sportausschuss am 7. November 2024 für Diskussionen gesorgt. Verständlicherweise, wie Türoff unmittelbar nach der Sitzung im Geißbockheim erklärte: ‚Im Kern geht es allen betroffenen Vereinen darum, dass Kinder und Jugendliche Sport treiben können. Der FC hat diesbezüglich in der Vergangenheit gut mit dem Breitensport kooperiert und möchte es auch in Zukunft tun. Wir alle benötigen aber die Unterstützung der Politik und der Stadt, um das Problem fehlender Trainingsmöglichkeiten und Nutzungszeiten endlich dauerhaft lösen zu können.‘“

Die Firmierung macht einen großen Unterschied

Die Stadt Köln und der Rat der Stadt Köln äußerte sich zu dieser Situation nicht. Dabei geht es um städtischen Grund. Die Bürger:innen Kölns haben ein Anrecht darauf zu wissen an wen die Stadt Grundstücke in ihrem Besitz verpachtet oder vermietet. Und es macht einen Unterschied ob der Ascheplatz Fort Deckstein an den 1. Fußball-Club Köln 01/07 e.V. vermietet oder die 1. FC Köln GmbH & Co KGaA verpachtet wird. Denn nach der Satzung der Stadt Köln und der „Richtlinie für die Überlassung von unbebauten Grundstücken zum Bau von Sportstätten Dritter“ aus dem Dezember 1978, dass Mieter solange von der Zahlung des Mietzinses befreit seien, so lange sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Es ist anzunehmen, dass dies beim Verein 1. FC Köln 01/07 e.V. der Fall sein dürfte. Nach wie vor unklar ist auch wer den Platz zu seinen Lasten umbaut und die Kosten dann auch steuerlich geltend machen kann.

Es ist an der Stadt und der Kommunalpolitik hier für Aufklärung zu sorgen und nicht hinter verschlossenen Türen einer nichtöffentlichen Sitzung mit zur Verwirrung beizutragen. Dabei geht es nicht um Details, aber wem die Stadt Köln öffentlichen Grund vermietet oder verpachtet, dass muss öffentlich sein.

Freundes- und Förderkreis reibt sich die Augen

Diese Mitteilung der 1. FC Köln GmbH & Co KGaA sorgte beim Freundes- und Förderkreis zur Vollendung des Grüngürtels -Landschaftspark Belvedere zu Erstaunen und vielen Fragen. Eine davon betrifft die Zeitschiene. Da lag die erteilte Baugenehmigung der Stadt Köln laut Mitteilung der 1. FC Köln GmbH & Co KGaA schon in der KW 45 dieses Jahres vor. Das ist die Woche in der der Sportausschuss des Kölner Rates im Geißbockheim des 1. FC Köln am 7. November 2024 tagte. Der Pachtvertrag wurde aber erst am 13. November 2024 also in KW 46 nach der schriftlichen Vereinsmitteilung unterzeichnet. Die Aktivisten wundern sich, reiben sich die Augen und fragen warum das städtische Bauaufsichtsamt einen Bauantrag bearbeitet und genehmigt habe, ohne dass die 1. FC Köln GmbH & Co KGaA den Nachweis erbringen konnte Eigentümer im Rahmen des Erbpachtvertrages zu sein? Denn in der KW 45 war die Stadt Köln noch die Eigentümerin, des besagten Grundstückes und hatte es noch nicht verpachtet. In einem irren die Aktivist:innen: In NRW muss man nicht Eigentümer sein, um einen Bauantrag zu stellen. Aber man braucht die Einwilligung des Eigentümers. Und hier liegt die wahre Brisanz der Pressemitteilung der 1. FC Köln GmbH & Co KGaA.

Irritiert zeigen sich die Bürger:innen über die Bearbeitungszeit. In der Regel benötigt die Stadtverwaltung zwei Jahre für jeden Bauantrag. In diesem Fall hätte die 1. FC Köln GmbH & Co KGaA den Bauantrag schon im Jahr 2022 einreichen müssen. Zwar muss man in NRW nicht Eigentümer des Grundstücks sein, um einen Bauantrag zu stellen, aber es bedarf bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken der Zustimmung des Eigentümers. 2022 war das Grundstück aber nicht vermietet und verpachtet, diese Entscheidung fällte der Rat erst am 1. Oktober 2024.

Nach dem Ratsbeschluss im Juni 2020 und der anschließenden Veröffentlichung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Stadt Köln war dieser rechtskräftig. Das heißt ein Bauantrag hätte in den Folgejahren gestellt werden können, obwohl es die Normenkontrollklage der Verbände gab. Voraussetzung ist allerdings die Einwilligung des Eigentümers in diesem Fall der Stadt Köln. Die zeichnete nach der Mitteilung der Der 1. FC Köln GmbH Co KGaA aber erst am 13. November 2024 den Pachtvertrag über das betreffende Grundstück.

Daraus ergeben sich brisante Fragen an die Stadtverwaltung: Warum wurde der Bauantrag bearbeitet? Lag eine schriftliche Einverständnis des Eigentümers also der Stadt Köln vor als die 1. FC Köln GmbH Co KGaA den Bauantrag einreichte und wer hat diese gezeichnet?

Wenngleich es die Normenkontrollklage der Verbände gab und die endgültige Entscheidung über den Bebauungsplan die Gerichte noch nicht fällten. Obwohl das Thema Bauantrag von höchstem öffentlichem Interesse ist und war, drang dies nie an die Öffentlichkeit. Auch hier geht es nicht um Details übrigens, die Datenschutzrelevant sind, sondern nur um die Frage des Eingangs eines solchen und der rechtlichen Frage, wer bei der Stadt Köln gab die Einwilligung. Hier stellt der Freundes- und Förderkreis zur Vollendung des Grüngürtels -Landschaftspark Belvedere eine direkte Frage an die Kölner Politik, ob sie davon wusste?

Der Freundes- und Förderkreis zur Vollendung des Grüngürtels -Landschaftspark Belvedere: „Der 1. FC Köln GmbH CoKGaA gibt keine Ruhe. Dies haben wir Bürgerinitiativen und Naturschutzverbände vor der nichtöffentlichen Ratsentscheidung zum Erbpachtvertrag deutlich gemacht. Der FC bekommt für 70 Jahre ein Grundstück und gibt KEINE Zusicherung, dass er damit zufrieden ist und den Grüngürtel in Ruhe lässt. Im Gegenteil nutzt er das Dilemma aus, welches durch den politischen Beschlusses entstanden ist. Die FC Köln GmbH CO KGaA forderte in seinem Masterplan die Sportplätze VOM Breitensport. Die Politik bewilligte nur 1 Sportplatz. Der Geschäftsführer vom 1. FC Köln fordert nun seine zwei Sportplätze massiv ein. Egal ob auf Kosten des Breitensports oder auf Kosten des Grüngürtels. Der Freundes- und Förderkreis zur Vollendung des Grüngürtels – Landschaftspark Belvedere befürchtet nun, dass die Politik wieder einknicken wird – trotz des Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zur Sicherung der Gleueler Wiesen. Denn dieser Beschluss kann jederzeit von der Politik wieder zurückgeholt werden. ‚Die Raupe Nimmersatt‘ (also der 1.FC Köln GmbH Co KGaA) hört niemals auf.“

Hinweis der Redaktion: Die 1.FC Köln GmbH Co KGaA wurde von der Redaktion um Präzisierung ihre Mitteilung gebeten, für wen ihr Geschäftsführer Türoff in den beiden Fällen spricht. Sollte eine Antwort vorliegen, wird sie hier veröffentlicht werden und der Artikel entsprechend ergänzt.

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Brisante Fragen zum Leistungszentrum Grüngürtel: FC geht in die Offensive – Warum gibt es eine Baugenehmigung vor Unterschrift unter den Pachtvertrag? - Report-K

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