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Falls man den rechtfertigenden Notstand in Gestalt der unauflösbaren Pflichtenkollision im deutschen Zivilrecht nicht als Rechtfertigungsgrund für die Nichterteilung einer Auskunft anerkennen wollte, dürfte sich übrigens dasselbe aufgrund von entsprechenden Erwägungen aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) oder aus § 242 BGB (direkt) ergeben.
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