Urteil des tages

Das amtsgericht reutlingen ist im namen des volkers zur auffassung gekommen, dass eine biometrische gesichtserkennung nicht ausreicht, um einen haftbefehl auszustellen [AZ: 5 Gs 19/26, meldung bei heise onlein].

Ein dringender Tatverdacht im Sinne von §§ 112 Abs. 1 Satz 1, 114 StPO liegt in der Regel nicht vor, wenn die Identifizierung des Beschuldigten letztlich alleine auf das Ergebnis eines nicht nachvollziehbar dokumentierten Gesichtserkennungssystem des Bundeskriminalamtes und auf ein schon deswegen nicht hinreichend nachvollziehbares Wiedererkennen gestützt wird, ohne dass weitere objektive individualisierende Anknüpfungstatsachen, nachvollziehbare Validierungsangaben oder sonstige Identifizierungsgrundlagen vorliegen.

Ein polizeilicher Treffer eines Gesichtserkennungssystems begründet für sich genommen keinen dringenden Tatverdacht, sondern regelmäßig nur einen überprüfungsbedürftigen Ermittlungsansatz

Gut, dass es in der BRD wenigstens ein gericht zu geben scheint, bei dem man weiß, dass sämtliche techniken auf grundlage angelernter neuronaler netzwerke sehr unzuverlässig sind. Ich wollte, das würde sich noch ein bisschen weiter herumsprechen. Und am besten auch über die gerichte hinaus.

#AGReutlingen #Biometrie #Urteil
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