@atarifrosch Hier ist ein erklärender Artikel dazu:
Und in der Tacheles Lesefassung kann man es auch direkt nachlesen:
"§ 65a Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, ist § 12 in der bis einschließlich
30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
@BastaBerlin WTF … das heißt, wer das „Glück“ hat, jetzt erst Leistungen beantragen zu müssen, wird besser gestellt als Menschen, die schon länger Leistungen beziehen?
Art. 3 GG anyone?