"#Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail – eine rechtliche Einschätzung" #Einwilligung
-> "Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail sind nach der Rechtsprechung des BGH somit als Werbung im Sinne des UWG einzustufen"

Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail – eine rechtliche Einschätzung
„Wie zufrieden waren Sie mit Ihrem Einkauf?“ – solche E-Mails landen nach einer Online-Bestellung regelmäßig im E-Mail-Postfach. Für Unternehmen sind die Ergebnisse derartiger Zufriedenheitsbefragungen gegenüber Privat- und Geschäftskunden wertvoll, denn sie helfen dabei, den Kaufprozess und den Ser