Privilegierung im #Strafrecht: Geistliche müssen geplante Straftaten, die ihnen anvertraut wurden, nicht anzeigen und haben ein #Zeugnisverweigerungsrecht. Doch immer weniger Menschen im Land sind gläubig. Ist die aktuelle Rechtslage zum #Beichtgeheimnis also noch zeitgemäß?

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Privilegierung von Geistlichen im Strafrecht

Die Nichtanzeige geplanter Straftaten ist strafbar. Manche Berufsgruppen, etwa Geistliche, sind ausgenommen – Religion und Leben stehen sich dann gegenüber.

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#Buchtipp: Birte Görmar, »Das Geistlichenprivileg – verfassungswidriges Religionssonderrecht? § 139 Abs. 2 StGB und der verfassungsrechtliche Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit«, Schriften zum Öffentlichen #Recht (SÖR), Band 1509

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Das Geistlichenprivileg – verfassungswidriges Religionssonderrecht? | Duncker & Humblot

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