Männer bis 45 dürfen nur mit Erlaubnis der Bundeswehr länger als drei Monate Deutschland verlassen!

Eine seit Jahrzehnten bestehende Regelung, die mit Aussetzunge der Wehrpflicht vor einigen Jahren deaktiviert worden war, ist seit wenigen Monaten wieder in Kraft: "Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen", wenn sie länger als drei Monate die BRD verlassen möchten, ohne sich dauerhaft im Ausland niederzulassen.

(§ 3 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz).

Allerdings ist eine Verletzung aktuell nicht mit Sanktionen belegt.

Das belegt einmal mehr, die offene, wie die stille innere Aufrüstung nimmt Fahrt auf.

Wehr- und Kriegsdienstverweigerung ist notwendiger denn je!

https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/BJNR006510956.html

#Bundeswehr #bundeswehrwegtreten #armee #kriegsdienst #wehrdienst #wehrdienstverweigerung #deutschland #ausreise #freitag #karfreitag #Freitagabend #männer #mann #manner

WPflG - Wehrpflichtgesetz

@breakdownthewalls
EDIT: Falsche Rückmeldung von mir. Absatz 3 besagt, dass §3 auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls gilt.

Ähem, §2 Abs. 2:

"Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall."

@ditol @breakdownthewalls denke das kommt hier her:

https://www.berliner-zeitung.de/news/neue-wehrpflicht-regel-kaum-beachtete-aenderung-hat-weitreichende-folgen-li.10028539

Bin mir nicht sicher ob die Journalisten das mit Juristen geprüft haben, liest sich im Artikel so als sei das jetzt auch im “Normalzustand” verpflichtend und nicht nur im NATO/Verteidigungsfall.

Neue Wehrpflicht-Regel: Junge Männer dürfen Deutschland nicht mehr länger ohne Genehmigung verlassen

Änderung im Wehrdienst-Modernisierungsgesetz trat weitgehend unbemerkt in Kraft. Demnach müssen Millionen Männer vor längeren Auslandsaufenthalten eine Genehmigung der Bundeswehr einholen.

Berliner Zeitung

@aritas
Danke.
Die Berliner Zeitung ist eine putinistische Desinformationsschleuder und sollte am besten nicht zitiert werden.

Aber die Änderung des §2 ist wirklich erstaunlich (und erstaunlich sinnlos, v.a. wenn man sie nicht bekannt macht.): https://www.buzer.de/gesetz/5521/al233901-0.htm

Ich bin mir ziemlich sicher, dass dieser Eingriff der Bewegungsfreiheit außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls nicht verfassungskonform ist und vom BVerfG gekippt würde, wenn es sich einmal damit befassen müsste. Das sollte mal jemand anstoßen.

@breakdownthewalls @fbausch

Fassung § 2 WPflG a.F. bis 01.01.2026 (geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370)

Text § 2 WPflG a.F. in der Fassung vom 01.01.2026 (geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370)

@ditol @aritas @breakdownthewalls @fbausch dieselbe regelung galt halt schon vor 2011.
Hier ein artikel aus 2022
https://verfassungsblog.de/ausgesetzte-wehrpflicht/
"Tatsächlich sieht § 3 Abs. 2 WPflG bereits vor (auch wenn er außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls aktuell ausgesetzt ist), dass potenziell wehrpflichtige Männer ab Vollendung des 17. Lebensjahres einer Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr bedürfen, wenn sie das Land mehr als drei Monate verlassen wollen, sofern ihre Wehrpflicht nicht nach § 1 Abs. 2 WPflG ausnahmsweise ruht. Als der Grundwehrdienst nicht ausgesetzt war, hätte man mithin vor einem eventuellen Schulaustausch diese Genehmigung einholen müssen (was allerdings nur selten erfolgt sein dürfte). "
Ausgesetzte Wehrpflicht?

 

Verfassungsblog

@ditol @aritas @breakdownthewalls @fbausch

Man könnte ja auch mal Googlen bevor man wilde Behauptungen in die Welt setzt. Es gab eine ähnliche Formulierung schon früher und das Verfassungsgericht hat das nie beanstandet. Hier ein alter Fall des Bundesverwaltungsgerichts https://www.bverwg.de/220904U6C1.04.0

BVerwG 6 C 1.04, Urteil vom 22. September 2004 | Bundesverwaltungsgericht

@ovidius @ditol @aritas @fbausch

Das sehe ich ähnlich, ich bezweifele, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung beanstanden würde. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht das Du hier verlinkst, wird auch deutlich der Zweck der Regelung herausgearbeitet:

"Die Ausreisefreiheit des Wehrpflichtigen wird mithin im Interesse seiner tatsächlichen Verfügbarkeit für den Wehrdienst in der Weise beschränkt, dass seine Befugnis zur Verlegung des Aufenthalts ins Ausland von der Genehmigung der Wehrbehörde abhängig gemacht wird....".