Was viele nicht wissen: Auf smarte Brillen und andere Wearables ist das Datenschutzrecht häufig gar nicht anwendbar! đź’ˇ

Unter anderem darüber sprechen @avongunten und ich in den aktuellen «Datenschutz-Plaudereien»:

https://podcast.datenschutzpartner.ch/392-edoeb-wearables-teil-2

#TeamDatenschutz

DAT392 Brillen mit Kamera und Mikrofon (Wearables, Teil 2)

Der EDÖB in der Schweiz hat «Überlegungen beim Kauf und Tipps zur Nutzung» von Wearables» veröffentlicht. Gemeint sind smarte Uhren, smarte Brillen und vergleichbare Geräte. Andreas Von Gunten und Martin Steiger diskutieren in zwei Teilen unter anderem, ob das Datenschutzrecht überhaupt anwendbar ist, wie unterschiedliche Anbieter beim Datenschutz abschneiden, und wie sich die Akzeptanz für smarte Brillen verändert.

Datenschutz-Plaudereien
@martinsteiger @avongunten Den Fall, dass die Haushaltsausnahme greift gibts in der Praxis aber quasi ĂĽberhaupt nicht, da sich alle Anbieter irgendwie herausnehmen, die Inhalte zu eigenen Zwecken wie z.B. der PrĂĽfung auf Missbrauch, zu verarbeiten.

@exception @avongunten Das sind normalerweise gesetzliche Pflichten, allein schon zur Gewährleistung der Datensicherheit. Die Anbieter unterliegen – jedenfalls theoretisch – immer dem anwendbaren Datenschutzrecht.

In der Praxis spielt die Ausnahme vor allem deshalb keine Rolle, weil es gar nicht zu entsprechenden Fällen kommt.

@martinsteiger @avongunten Jap, in der Schweiz ist das Datenschutzrecht ein zahnloser Papiertiger, weil es keine spĂĽrbaren Konsequenzen gibt. Die Musik spielt im StGB und manchmal in ZGB 28.