„Außerdem wurde festgelegt, dass männliche Personen ab dem 17. Lebensjahr eine Genehmigung einholen müssen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen (§ 3 II WPflG). Dies gilt auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls (§ 2 III WPflG).“

WTF?!? Liebe Studis, bitte entscheidet euch mal ganz schnell für mindestens ein Auslandssemester, besonders wenn ihr der Kriegsdienstpflicht unterliegt…

@me_ "bitte entscheidet euch ganz schnell"? Die Genehmigungspflicht gilt wieder seit dem 1. Januar.
@ingoschi ...um so schlimmer, dieser doch signifikante Eingriff in die Freizügigkeit wurde damals in den Medien meines Wissens nicht diskutiert.
@me_ Der Eingriff in die Freizügigkeit ist die Wehrpflicht selbst, da man während des Auslandsaufenthalts zum Wehrdienst einberufen werden kann. Was aber nicht geschieht, wenn der Auslandaufenthalt genehmigt wurde.